Bürgerbüro
Das Führungszeugnis enthält Informationen darüber, ob eine Person vorbestraft ist oder nicht. Es dient damit als Nachweis über die Unbescholtenheit einer Person und wird beispielsweise von Arbeitgebern oder Behörden angefordert.
Ein Führungszeugnis ist eine behördliche Bescheinigung über bisher registrierte Straftaten einer Person. Ab einem Alter von 14 Jahren wird das Führungszeugnis auf Antrag vom Bundeszentralregister in Bonn erstellt, wo die jeweiligen Vorstrafen in einem Register geführt werden. Ob, und wie lange Vorstrafen in dem Register gespeichert und Auskünfte darüber erteilt werden, ergibt sich aus den Vorschriften zum Bundeszentralregistergesetz. Jedoch werden nicht alle Verurteilungen, die im Bundeszentralregister stehen, auch in das Führungszeugnis übernommen.
Nicht in das Führungszeugnis übernommen werden beispielsweise folgende Einträge:
- Jugendstrafen bis zu einer bestimmten Höhe,
- erstmalige Geldstrafen, die nicht höher als 90 Tagessätze liegen
- Verschiedene andere Einträge finden ebenfalls keine Berücksichtigung im Zeugnis.
Genaue Informationen hierzu finden Sie auf den Seiten des Bundesjustizministeriums.
Weitere Informationen zum Thema "Führungszeugnis" erhalten Sie auf den
Bei den Führungszeugnissen unterscheidet man:
- Führungszeugnis für private Zwecke (Belegart N): |
Das Führungszeugnis wird direkt vom Bundesamt für Justiz an Ihre Meldeanschrift (Haupt- oder Nebenwohnsitz) versandt. |
- Führungszeugnis für eine Behörde (Belegart O): |
Das Führungszeugnis wird direkt vom Bundesamt für Justiz an die von Ihnen genannte deutsche Behörde übersandt. Hierbei muss ein Verwendungszweck angegeben werden. Wenn Sie vor der Übersendung des Führungszeugnisses selbst Einsicht nehmen wollen, dann können Sie dies bei einem Amtsgericht Ihrer Wahl tun. |
- Erweitertes Führungszeugnis (Belegart NE, Belegart OE): |
Das erweiterte Führungszeugnis wird meistens benötigt, wenn Sie im direkten Kontakt zu Kindern und Jugendlichen stehen. Die Voraussetzungen finden Sie in § 30a BZRG. |
Bei der Beantragung müssen Sie eine Aufforderung der Stelle vorlegen, die das erweiterte Führungszeugnis benötigt. Diese muss Ihnen bestätigen, dass die Voraussetzungen nach § 30a BZRG vorliegen. Aufforderung zur Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses, 186 KB |
- Europäisches Führungszeugnis: |
In Deutschland lebende Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) können das europäische Führungszeugnis beantragen. Neben dem Inhalt des Bundeszentralregisters gibt es Auskunft über den Inhalt des Strafregisters ihres Herkunftsstaates. Bitte beachten Sie, dass eine inhaltliche Überprüfung der mitgeteilten Angaben sowie eine Übersetzung nicht erfolgt! |
Weitere Informationen zum Thema "Führungszeugnis" erhalten Sie auf
Das Führungszeugnis kann direkt über den Online-Service des Bundesamtes für Justiz beantragt werden. Hierzu benötigen Sie allerdings einen Personalausweis / Aufenthaltstitel mit freigeschalteter Online-Funktion sowie ein Lesegerät (z. B. Ausweis-App auf dem Handy oder Lesegerät).
Führungszeugnis (Online-Service),Das Führungszeugnis kann persönlich im Bürgerbüro (Information) beantragt werden. Hierzu brauchen Sie keinen Termin!
Ab dem 01.01.2025 werden schriftliche Anträge nicht mehr angenommen. Es sei den auf dem schriftlichen Antrag wurde die Unterschrift amtlich oder öffentlich beglaubigt (Gebühr 12 €).
Das Führungszeugnis kann nicht per E-Mail beantragt werden, da eine Unterschrift auf dem Antrag erforderlich ist. Eine Vollmacht an Dritte zur Beantragung ist nicht zulässig.
Für das erweiterte Führungszeugnis müssen Sie ein Schreiben der anforderten Stelle, gem. § 30 a BZRG, vorlegen.
Bitte informieren Sie sich im Vorhinein genau, welches Führungszeugnis Sie benötigen. Bei einer falschen Beantragung müssen Sie einen erneuten gebührenpflichtigen Antrag stellen!
Das Führungszeugnis wird direkt durch das Bundesamt für Justiz erstellt. Die Bearbeitungsdauer beträgt in der Regel 1 - 2 Wochen.
Die Ausstellung eines Europäischen Führungszeugnisses kann eine längere Bearbeitungszeit erfordern, da die Mitteilung aus dem Register des Herkunftsmitgliedstaates angefordert werden muss. Der Herkunftsstaat hat dafür zwanzig Arbeitstage Zeit.
Bei Fragen zum Bearbeitungsstand nutzen Sie bitte das Kontaktformular des Bundesamtes für Justiz (Betreff Führungszeugnis).
Für die Ausstellung eines Führungszeugnisses wird eine
Bearbeitungsgebühr von 13,00 € erhoben.
Von der Gebühr ist befreit, wer das Führungszeugnis für eine ehrenamtliche Tätigkeit in einer gemeinnützigen oder vergleichbaren Einrichtung, Behörde benötigt oder einen im Rahmen des § 32 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe d EStG genannten Dienst (z. B. freiwilliges soziales Jahr) ausübt.
Die ehrenamtliche Tätigkeit muss durch die anfordernde Stelle schriftlich bestätigt werden!
Von der Gebühr kann befreit werden, wer
- seine Mittellosigkeit oder
- einen besonderen Verwendungszweck
nachweist.
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