Menü

Asyl und Duldung

Zuständig für die Bereiche "Asyl und Duldung" ist die

A u ß e n s t e l l e der Ausländerbehörde
Veitshöchheimer Straße 100
97080 Würzburg


Das Asylverfahren

Wird ein Asylantrag gestellt, prüft das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) zuerst, ob nach den Dublin-Verordnungen Deutschland oder ein anderer EU-Mitgliedsstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Im Rahmen einer persönlichen Anhörung können die Asylbewerber ihre Gründe für das Asylgesuch beziehungsweise die Durchführung des Verfahrens in Deutschland darlegen.

Ist Deutschland zuständig, erfolgt die Verteilung auf die einzelnen Bundesländer nach dem sog. "Königsteiner Schlüssel". In der Regel sind Asylsuchende verpflichtet, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, längstens jedoch bis zur Entscheidung über ihren Antrag. Unter bestimmten Umständen, beispielsweise zur Familienzusammenführung, können sie innerhalb dieser Zeit aber auch einer anderen Einrichtung (z.B. einer Gemeinschaftsunterkunft) zugewiesen werden.

Wenn die Verpflichtung, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, endet und über den Asylantrag noch nicht entschieden wurde, werden Asylbewerber zur Wohnsitznahme auf Gemeinschaftsunterkünfte bzw. auf Städte und Landkreise verteilt.

Ein Schema sowie weitere Informationen zum Ablauf des Asylverfahrens finden Sie auf der Seite des Bundesamtes für Migration und Flüchtlingeexterner Link.
 

Asylverfahren Ablaufschema (BAMF, September 2018) Asylverfahren Ablaufschema (BAMF, September 2018), 3476 KB

Aufenthaltsgestattung

Die Aufenthaltsgestattung bescheinigt während des Asylverfahrens einen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet. Sie ist kein Aufenthaltstitel. Die Aufenthaltsgestattung erlischt u.a., wenn die Entscheidung des BAMF über den Asylantrag unanfechtbar geworden ist (vgl. § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AsylG).

Die Aufenthaltsgestattung hat folgende Rechtsfolgen:

  • diverse Pflichten zur Verfahrenssicherung (z. B. bis zu einer erlaubten privaten Wohnsitznahme in einer zentralen Aufnahmeeinrichtung oder Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen; ständige Erreichbarkeit muss gewährleistet sein, Reisepapiere müssen abgegeben werden)
  • Sozialleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
  • Arbeitsverbot für 3 Monate, dann zustimmungspflichtiger Arbeitsmarktzugang.

Das Antragsformular zur Beschäftigungserlaubnis finden Sie hier:

Arbeitserlaubnis - Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis Arbeitserlaubnis - Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis, 3491 KB

Positiver Abschluss des Asylverfahrens

Das Bundesamt unterscheidet zwischen vier Arten des positiven Abschlusses des Asylverfahrens:

  1. Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Art. 16a Grundgesetz (GG)
  2. Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG)
  3. Zuerkennung des subsidiären Schutzes nach § 4 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG)
  4. Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 oder 7 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)

Rechtsfolge der Anerkennung/Zuerkennung nach 1. und 2.:

  • befristete Aufenthaltserlaubnis für 3 Jahre gem. § 25 Abs. 1 (nur Art. 16a GG) oder § 25 Abs. 2 Alt. 1 AufenthG (§ 3 Asylverfahrensgesetz) und Ausstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge
  • unbeschränkter Zugang zum Arbeitsmarkt
  • Grundsicherungsleistungen
  • Berechtigung zum Integrationskurs
  • Familiennachzug möglich (in der Regel nur Kernfamilie, siehe Familiennachzug)
  • Wenn Schutzgründe nach 5 Jahren immer noch vorliegen, Anspruch auf eine Niederlassungserlaubnis  unter bestimmten Voraussetzungen (§ 26 Abs. 3 Sätze 1 und 2 AufenthG, § 9 AufenthG). § 26 Abs. 3 Satz 3 AufenthG eröffnet sogar die Möglichkeit, bei Vorliegen der Voraussetzungen (z.B. weit überwiegende Sicherung des Lebensunterhalts) bereits nach 3 Jahren eine Niederlassungserlaubnis zu erhalten.

Rechtsfolgen bei Anerkennung nach 3.:

  • befristete Aufenthaltserlaubnis für 1 Jahr gem.  § 25 Abs. 2 Alt. 2 AufenthG (§ 4 Asylverfahrensgesetz), kann mehrfach um 2 Jahre verlängert werden, wenn Gefahren im Herkunftsland fortbestehen
  • unbeschränkter Zugang zum Arbeitsmarkt
  • Grundsicherungsleistungen
  • Berechtigung zum Integrationskurs
  • Familiennachzug nur beschränkt möglich (bei Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach dem 17.03.2016 wird der Familiennachzug bis 31.07.2018 ausgesetzt)
  • nach 5 Jahren fortgesetzten Aufenthalts kann bei Vorliegen der Voraussetzungen eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden.

Rechtsfolge bei Anerkennung nach 4.:

  • befristete Aufenthaltserlaubnis für 1 Jahr gem.  § 25 Abs. 3 AufenthG (§ 60 Abs. 5 oder 7 Aufenthaltsgesetz), bei Fortbestehen der Gründe verlängerbar
  • Beschäftigung erlaubt, jedoch selbstständige Tätigkeit nicht erlaubt
  • Grundsicherungsleistungen
  • Familiennachzug nicht möglich
  • nach 5 Jahren fortgesetzten Aufenthalts kann bei Vorliegen der Voraussetzungen eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden.

Wohnsitzauflage

Zur Förderung seiner nachhaltigen Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland ist ein Ausländer, der als Asylberechtigter, Flüchtling oder subsidiär Schutzberechtigter anerkannt worden ist oder dem nach § 22, § 23 oder § 25 Absatz 3 AufenthG erstmalig eine Aufenthaltserlaubnis erteilt worden ist, verpflichtet, für den Zeitraum von drei Jahren ab Anerkennung oder Erteilung der Aufenthaltserlaubnis in dem Bundesland seinen Wohnsitz zu nehmen, dem er zur Durchführung seines Asylverfahrens oder im Rahmen seines Aufnahmeverfahrens zugewiesen worden ist.

Die Wohnsitzauflage findet keine Anwendung, wenn der Ausländer, sein Ehegatte, eingetragener Lebenspartner oder sein minderjähriges Kind eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit einem Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich aufnimmt oder aufgenommen hat, durch die diese Person mindestens über ein Nettoeinkommen in Höhe von 748 Euro verfügt, oder in einem Studien- oder Ausbildungsverhältnis steht.

Um die Wohnsitzauflage zu ändern bzw. aufzuheben, muss ein Antrag bei der Ausländerbehörde gestellt werden, die bisher zuständig ist. Die Änderung oder Aufhebung der Wohnsitzauflage bedarf der Zustimmung der Ausländerbehörde des neuen Wohnorts.

Das Antragsformular zur Änderung oder Aufhebung der Wohnsitzzuweisung gem. § 12 a Abs. 5 AufenthG finden Sie hier:

Wohnsitzauflage - Änderung / Aufhebung Wohnsitzauflage - Änderung / Aufhebung, 445 KB

Negativer Abschluss des Asylverfahrens - Duldung

Ein Ausländer ist u.a. vollziehbar ausreisepflichtig, wenn sein Asylantrag unanfechtbar abgelehnt wurde. Wenn ein ausreisepflichtiger Ausländer seiner Ausreisepflicht nicht freiwillig nachkommt, ist die Ausreisepflicht zwangsweise durchzusetzen ("Abschiebung"). Sollte eine Abschiebung nicht oder noch nicht möglich sein (zum Beispiel wegen fehlender Reisedokumente), erhält er eine zeitlich befristete Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung, eine sogenannte Duldung.

Die Duldung ist kein Aufenthaltstitel. Sie wird erteilt, wenn und solange eine Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist.

Die Duldung hat folgende Rechtsfolgen:

  • Arbeitsverbot in den ersten 3 Monaten (§ 32 I BeschV)
  • zustimmungspflichtiger Arbeitsmarktzugang (Antragsformular s.o.)
  • Arbeitsverbote können jederzeit ausgesprochen werden
  • Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
  • Residenzpflicht kann durch die Ausländerbehörde ausgesprochen werden
  • Wohnsitzauflage (z.B. bei nicht gesichertem Lebensunterhalt)


>>> zurück
Weitere Infos