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Familiennachzug

Foto: Ausländische Mitbürger
Foto: Ausländische Mitbürger (c) Elisa Dietenberger


Der Familiennachzug ist grundsätzlich auf die Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner sowie auf die minderjährigen ledigen Kinder beschränkt. Nur in besonderen Fällen ist auch der Nachzug anderer Familienmitglieder möglich.

Für den Familiennachzug benötigt man ein entsprechendes Einreisevisum. Dieses muss bei der deutschen Auslandsvertretung (Botschaft oder Konsulat) im Heimatland oder in dem Land, in dem sich die Familie aufhält, beantragt werden.

Der Antrag muss persönlich bei der Auslandsvertretung gestellt werden. Es empfiehlt sich, vorher einen Termin über das Visumportal des Auswärtigen Amtes zu vereinbaren. Bei vielen Auslandsvertretungen muss vorher ein Termin vereinbart werden.

Antragsteller sollten sich auf der Internetseite der zuständigen Auslandsvertretung über das Visumverfahren und die bei Beantragung des Visums vorzulegenden Unterlagen informieren.

Nach der Einreise in Deutschland muss sich die nachziehende Familie beim zuständigen Einwohnermeldeamt und bei der zuständigen Ausländerbehörde anmelden.


Familiennachzug zu Deutschen

Nach § 28 AufenthG können Ehegatten eines Deutschen, minderjährige ledige Kinder eines Deutschen und Elternteile eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge nachziehen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat.

Benötigte Unterlagen:

  • Gültiger Pass
  • biometrisches Passfoto
  • Geburts- und Heiratsurkunden
  • Sprach-Zertifikat A1 des nachziehenden Ehegatten
  • bei Ehegatten: gemeinsame Erklärung über das Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft (muss von beiden Ehegatten persönlich bei der Ausländerbehörde abgegeben und unterschrieben werden).

Im Einzelfall können noch weitere Unterlagen benötigt werden.


Familiennachzug zu Ausländern

Der Familiennachzug von Ehegatten oder Lebenspartnern von Ausländern, die in Deutschland einen Aufenthaltstitel besitzen, ist in § 30 AufenthG geregelt, der Familiennachzug von Kindern in § 32 AufenthG.

Benötigte Unterlagen:

  • Gültiger Pass
  • Biometrisches Passfoto
  • Geburts- und Heiratsurkunden
  • Einkommensnachweise:
    - Gehaltsabrechnungen der letzten drei Monate
    - Bei Selbstständigen die aktuelle Berechnung des Steuerberaters
  • Arbeitsvertrag
  • Aktueller Mietvertrag, dazu aktueller Mietzins (Bankauszug bzw. Bestätigung des Vermieters)
  • Erklärung über die Höhe der monatlichen Heizkosten
  • Sprach-Zertifikat A1 des nachziehenden Ehegatten
  • Evtl. aktuelles Kindergeld (Bankauszug) bzw. Bescheid der Familienkasse
  • Evtl. Elterngeld (Bankauszug) bzw. Bescheid der Familienkasse
  • Evtl. Nachweis über Unterhaltszahlungen

Im Einzelfall können noch weitere Unterlagen benötigt werden.


Besonderheiten bei Asylberechtigten, anerkannten Flüchtlingen und subsidiär Schutzberechtigten:

Mit bestandskräftiger Anerkennung als Asylberechtigte, Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzes haben diese Personen die Möglichkeit, Familiennachzug für die im Ausland gebliebenen Angehörigen zu beantragen.

Wird innerhalb von drei Monaten nach Anerkennung der Asylberechtigung oder der Zuerkennung der Schutzberechtigung ein Antrag bei der für den Aufenthaltsort der Familienangehörigen zuständigen deutschen Auslandsvertretung gestellt, besteht ein Recht auf privilegierten Familiennachzug. Das bedeutet, dass vom Nachweis der Lebensunterhaltssicherung sowie des ausreichenden Wohnraums als Voraussetzung für die Einreise der Familienangehörigen abgesehen wird. Wird der Antrag später gestellt, müssen diese Voraussetzungen wie üblich erfüllt sein. Um das Recht auf privilegierten Familiennachzug zu wahren, ist eine fristwahrende Anzeige ausreichend.

Die fristwahrende Anzeige für den Familiennachzug zu Schutzberechtigten (unabhängig von deren Nationalität) kann über das Online-Portal der Botschaft (www.fap.diplo.deexterner Link) oder durch den Stammberechtigten, zu dem der Nachzug erfolgen soll, bei dessen zuständiger Ausländerbehörde in Deutschland erfolgen.

Das Auswärtige Amt hält auf seiner Homepage auch Informationen über das Visumverfahren sowie das Formular für den Visumantrag zum Download bereit. Dort gibt es auch spezielle Informationen für den Familiennachzug zu syrischen Schutzberechtigten. Um das Verfahren bei der Botschaft zu beschleunigen, empfiehlt es sich, den Visumantrag herunterzuladen und bereits ausgefüllt zum Botschaftstermin mitzunehmen. Der Visumantrag muss immer direkt und persönlich bei der Botschaft gestellt werden.

Bestand die Ehe mit dem Asylberechtigen, Flüchtling oder subsidiär Schutzberechtigten bereits, als dieser seinen Lebensmittelpunkt nach Deutschland verlegt hat, so muss der nachziehende Ehegatte keinen Nachweis über die Sprachkenntnisse erbringen.

Die Eltern unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge haben unter den Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 AufenthG einen Anspruch auf Familiennachzug. Die erforderlichen Visumsanträge sind bei der deutschen Auslandsvertretung zu stellen.

Kein Familiennachzug findet statt bei Personen, bei denen im Asylverfahren lediglich ein nationales Abschiebungsverbot festgestellt wurde.


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