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Der Ausweis entscheidet

Nicht alle Menschen mit Behinderung dürfen Sonderparkplätze nutzen.

Menschen mit Schwerbehinderung können je nach Art ihrer Behinderung verschiedene Parkerleichterungen in Anspruch nehmen. Aber: „Nicht jeder Schwerbehindertenparkausweis erlaubt das Parken auf einem Sonderparkplatz für schwerbehinderte Personen. Nur, wer den blauen EU-weit gültigen Schwerbehindertenparkausweis besitzt, darf auf einem Schwerbehindertenparkplatz seinen Wagen abstellen.“ Darauf weist Agnes Birner, die Leiterin der Beratungsstelle für Menschen mit Behinderung in der Stadt Würzburg, hin. Häufig unterliegen Besitzerinnen oder Besitzer von Schwerbehindertenausweisen der unrichtigen Annahme, auch sie dürften Sonderparkplätze nutzen, die mit einem Rollstuhlfahrer gekennzeichnet sind. „Im Gegensatz zum Schwerbehindertenausweis erhält die orangefarbene Ausnahmegenehmigung zwar Parkerleichterungen für Personen mit Behinderung, aber beide erlauben nicht das Parken auf dem Schwerbehindertenparkplatz“, warnt Birner. Wichtig auch zu wissen: Parkerleichterungen dürfen nicht nur von den Berechtigten selbst genutzt werden, sondern auch von Personen, die den Ausweisinhaber befördern. Aber: Bei Fahrten, bei denen der Mensch mit Behinderung nicht mitgenommen wird, dürfen die Parkerleichterungen nicht genutzt werden.


Blauer Schwerbehindertenausweis für Sonderparkplätze

Den blauen EU-weit gültigen Parkausweis erhalten auf Antrag nur Personen mit Behinderung, deren Behindertenausweis das Kennzeichen „aG“ (außergewöhnliche Behinderung) trägt, „BI“ (Blind), oder Contergangeschädigte mit fehlenden oder fehlgebildeten Gliedmaßen. Diese Merkmale werden vom Zentrum Familie Bayern Soziales im Schwerbehindertenausweis vermerkt. Der blaue Parkausweis wird bei der Straßenverkehrsbehörde vor Ort beantragt, in Würzburg in der Fachabteilung Ordnungsaufgaben, mehr Informationen unter www.wuerzburg.de/529631.

Der blaue Parkausweis ist personenbezogen und auf den Inhaber eingetragen, nicht auf ein bestimmtes Auto. Daher kann er immer dann zum Einsatz kommen, wenn die berechtigte Person fährt oder gefahren wird. Er darf aber nicht eingesetzt werden, wenn der Besitzer des Ausweises nicht mit im Wagen sitzt.

EU-Parkausweis für schwerbehinderte Personen
EU-Parkausweis für schwerbehinderte Personen
Einzig Inhaber dieses EU-weit gültigen blauen Parkausweises dürfen Sonderparkplätze für Schwerbehinderte nutzen.

Parkerleichterungen mit dem blauen Ausweis

- Wer den blauen Ausweis besitzt, darf auf den mit Zusatzschild „Rollstuhlfahrersymbol“ besonders gekennzeichneten Sonderparkplätzen für Schwerbehinderte („Behindertenparkplätze“) parken.

- Sollten in der Nähe keine verfügbaren Parkmöglichkeiten gegeben sein, erlaubt er auch im eingeschränkten Halteverbot bis zu drei Stunden zu parken, die Ankunftszeit muss sich aus der Einstellung auf einer Parkscheibe ergeben.

- Erlaubt ist auch, im Bereich eines Zonenhalteverbots die zugelassene Parkdauer zu überschreiten

- Und an Stellen, an denen Parken erlaubt ist, jedoch durch ein Zusatzschild eine Begrenzung der Parkzeit angeordnet ist, über die zugelassene Zeit hinaus zu parken,

- in Fußgängerzonen, in denen das Be- und Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist, während der Ladezeiten zu parken,

- auf Parkplätzen für Bewohner bis zu drei Stunden zu parken,

- an Parkuhren und bei Parkscheinautomaten ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung zu parken,

- in ausgewiesenen verkehrsberuhigten Bereichen außerhalb der markierten Parkstände - soweit der übrige Verkehr, insbesondere der fließende Verkehr, nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt wird - zu parken, sofern in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht.

Die höchstzulässige Parkzeit beträgt, wenn nicht anders angegeben, 24 Stunden.

Auf Privatgelände, wie von Supermärkten, können andere Regelungen gelten. Der Ausweis gilt auch in der EU.

Eine Übersicht über Schwerbehindertenparkplätze in Würzburg, die mit dem blauen Parkausweis genutzt werden dürfen, findet sich auf www.wuerzburg.de/28875


Orangefarbener Schwerbehindertenausweis

Neben dem europaweit gültigen blauen Parkausweis gibt es in Deutschland die orangefarbene Ausnahmegenehmigung. Diese bietet eine Reihe von Parkerleichterungen, erlaubt aber nicht das Parken auf dem „Behindertenparkplatz“, der mit Rollstuhlsymbol am Verkehrsschild gekennzeichnet ist.

Den orangefarbenen Ausweis erhalten schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen „G“ und „B“ und einem GdB von wenigstens 70 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen und der Lendenwirbelsäule und gleichzeitig einem GdB von wenigstens 50 für Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane, außerdem schwerbehinderte Menschen, die an Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa erkrankt sind, wenn hierfür ein Grad der Behinderung von wenigstens 60 vorliegt, weiter schwerbehinderte Menschen mit künstlichem Darmausgang und zugleich künstlicher Harnableitung, wenn hierfür ein Grad der Behinderung von wenigstens 70 vorliegt. Diese Ausnahmegenehmigung erteilt die örtliche Straßenverkehrsbehörde auf Antrag unter www.wuerzburg.de/529631. Sie wird für einen Zeitraum von maximal fünf Jahren erteilt und kann stets widerrufen werden.

Orangefarbene Ausnahmegenehmigung Parken
Orangefarbene Ausnahmegenehmigung Parken
Der orangefarbene Ausweis gewährt gewisse Parkerleichterungen, berechtigt aber nicht zum Parken auf einem ausgeschilderten Behindertenparkplatz.

Parkerleichterungen mit dem orangenen Parkausweis

Die Ausnahmegenehmigung erlaubt

- im eingeschränkten Haltverbot bis zu drei Stunden zu parken (die Ankunftszeit muss auf einer Parkscheibe eingestellt werden),

- im Zonenhaltverbot über die zugelassene Zeit hinaus zu parken,

- an Stellen über die zugelassene Zeit hinaus zu parken, die als Parkplatz ausgeschildert sind und für die durch ein Zusatzschild eine begrenzte Parkzeit angeordnet ist,

- in Fußgängerzonen, in denen das Be- und Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist, während der Ladezeit zu parken,

- in entsprechend gekennzeichneten verkehrsberuhigten Bereichen außerhalb der gekennzeichneten Flächen zu parken, ohne den durchgehenden Verkehr zu behindern,

- an Parkuhren und bei Parkscheinautomaten ohne Gebühr und zeitlich unbegrenzt zu parken,

- auf Parkplätzen für Bewohnerinnen und Bewohner bis zu drei Stunden zu parken.


Unberechtigtes Parken auf einem Behindertenparkplatz

Wer sein Kfz unberechtigt auf einem Behindertenparkplatz parkt (dies gilt auch für Besitzer von Schwerbehindertenausweisen ohne die oben genannten Merkmale „ag“, „BI“ oder Contergangeschädigte), riskiert nicht nur ein Verwarnungsgeld von 55 Euro, sondern auch, dass sein Fahrzeug sofort kostenpflichtig abgeschleppt wird. In diesem Fall ist es noch nicht einmal nötig, dass ein Schwerbehinderter an der Benutzung des Parkplatzes konkret gehindert wurde.

Parkplatz Schwerbehinderte
Parkplatz Schwerbehinderte
Behindertenparkplätze, die „Sonderparkplätze für schwerbehinderte Menschen“ sind gekennzeichnet durch die Zeichen 314 "Parken" oder 315 "Parken auf Gehwegen" mit dem Zusatzzeichen 1044-10 "Rollstuhlfahrersymbol", ausnahmsweise auch durch eine Bodenmarkierung mit Rollstuhlfahrersymbol.
Parkplatz Schwerbehinderte Gehweg
Parkplatz Schwerbehinderte Gehweg
Behindertenparkplätze, die „Sonderparkplätze für schwerbehinderte Menschen“ sind gekennzeichnet durch die Zeichen 314 "Parken" oder 315 "Parken auf Gehwegen" mit dem Zusatzzeichen 1044-10 "Rollstuhlfahrersymbol", ausnahmsweise auch durch eine Bodenmarkierung mit Rollstuhlfahrersymbol.
Zusatzschild Parkausweis
Zusatzschild Parkausweis
Von allgemeinen Schwerbehindertenparkplätzen unterscheiden sich die personalisierten Schwerbehindertenparkplätze. Deren Verkehrsschild trägt den Zusatz: „mit Parkausweis Nr. … frei“. Diese dürfen nur von Personen, die den Ausweis mit der entsprechenden Nummer haben, genutzt werden. Diese personalisierten Behindertenparkausweise sind gesondert bei der Stadt zu beantragen und werden extra ausgewiesen.

Behindertenparkplätze, die „Sonderparkplätze für schwerbehinderte Menschen“ sind gekennzeichnet durch die Zeichen 314 "Parken" oder 315 "Parken auf Gehwegen" mit dem Zusatzzeichen 1044-10 "Rollstuhlfahrersymbol", ausnahmsweise auch durch eine Bodenmarkierung mit Rollstuhlfahrersymbol.


Mehr Infos:

https://www.zbfs.bayern.de/menschen-behinderung/mobilitaet/parkplatz/index.php#:~:text=Der%20Parkausweis%20berechtigt%20zum%20Parken,die%20behinderte%20Person%20selbst%20teilnimmtexterner Link

https://www.familienratgeber.de/schwerbehinderung/nachteilsausgleiche/behindertenparkplatz_parkausweis.phpexterner Link

https://www.vdk.de/deutschland/pages/themen/behinderung/9229/behindertenparkplaetze?dscc=okexterner Link


(14.06.2023)

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