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Compliance-Gutachten: Fachkanzlei entlastet Kämmerer

„Ist eine Tätigkeit für einen Finanz- und Liegenschaftsreferenten im Bereich einer privaten Immobilienfirma zulässig?“ Dies war eine von elf Fragen und Prüfaufträgen, die sich der Würzburger Stadtrat nach einem interfraktionellen Antrag von einer unabhängigen Fachkanzlei beantworten ließ. Die Kanzlei Baum Reiter & Collegen (Hauptsitz Düsseldorf) stellte nun im Stadtrat die Ergebnisse ihrer Überprüfung öffentlich vor. 

Fazit der Kanzlei: Ein persönliches Fehlverhalten von Robert Scheller ist nicht festzustellen. Gemäß des bekannten Sachverhalts stellt die Beteiligung von Scheller an der DGS GbR als Nebentätigkeit eine genehmigungsfreie Verwaltung eigenen Vermögens dar und ist zulässig.

„Eine größtmögliche Transparenz war uns in dieser Angelegenheit wichtig. Unser Kämmerer war nach der kritischen Berichterstattung großem öffentlichen Druck ausgesetzt. Wir wollten und mussten seine persönlichen Rechte wahren, es galt aber auch gleichermaßen die Öffentlichkeit frühzeitig mitzunehmen und über die Ergebnisse zu informieren. Zusammenfassend kann man zum Gutachten der Fachkanzlei festhalten, dass unsere Rechtsauffassung hierin bestätigt wurde“, kommentiert Oberbürgermeister Christian Schuchardt. Hausintern hatten zunächst das Rechtsamt, der Gutachterausschuss für Grundstückswerte und das Rechnungsprüfungsamt (Innenrevision) Schellers Rolle in der GbR untersucht.

Das Rechtsgutachten beantwortet alle wichtigen juristischen Fragen. Insbesondere betont die Kanzlei, dass es für einen Liegenschaftsreferenten prinzipiell nicht verboten ist, Miteigentümer einer Immobiliengesellschaft zu sein, die in Würzburg Grundstücke kauft und bebaut. 

Die Kanzlei betonte, dass die Nebentätigkeit Schellers keine Genehmigung erfordert, im Besonderen da es sich um die Verwaltung eigenen Vermögens handelt. Die Gutachter betonten, dass sie umfangreiche Unterlagen zur Bewertung des Sachverhaltes sichteten, und würdigten das bisherige transparente Verhalten von Scheller. Natürlich würden unbekannte Tatsachen eine andere Bewertung zur Folge haben, da sich der Sachverhalt dann anders darstellen würde. Es gebe aber keinerlei Anhaltspunkte für eine Interessenskollision.

Ein rechtswidriges Verhalten von Scheller sei in keiner Weise ersichtlich. Auch die Einzelbewertungen zu den jeweiligen Erwerbsvorgängen gelangen zu dem Ergebnis, dass ein persönliches Fehlverhalten von Scheller nicht festzustellen ist. 

Der Stadtrat nutzte ausführlich die Gelegenheit, bei den referierenden Anwälten Nachfragen zum Gutachten zu stellen, bevor man über die Kenntnisnahme beschloss und gegenüber der Beschlussvorlage noch einen Arbeitsauftrag ergänzte. Der Stadtrat beauftragte die Stadtverwaltung, in einer der nächsten Sitzungen des Personal- und Organisationsausschusses auch ergänzende Regelungsbedarfe für ehrenamtliche Stadtratsmitglieder vorzustellen. Die Gutachter hatten sich nicht nur mit dem konkreten Fall eines berufsmäßigen Stadtrats beschäftigt, sondern alle gesetzlichen Vorgaben oder entsprechende Dienstanweisungen ausgewertet. 

(19.01.2024)

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