Serviceleistungen nach Lebenslagen
Abfallwirtschaftliche Tätigkeit
Wer gewerbsmäßig gefährliche Abfälle im Sinne der Abfallverzeichnisverordnung transportiert oder mit ihnen handeln bzw. makeln möchte und keine entsprechende Zertifizierung als Entsorgungsfachbetrieb hat, benötigt hierfür nach § 54 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) eine Erlaubnis bzw. muss diese Tätigkeit rechtzeitig anzeigen.
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