Serviceleistungen nach Lebenslagen
Mutterschaftsgeld
Weibliche Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung, die bei Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Krankengeld haben oder denen wegen der sechswöchigen Schutzfrist vor und der acht- bzw. zwölfwöchigen Schutzfrist nach der Entbindung kein Arbeitsentgelt gezahlt wird, erhalten Mutterschaftsgeld als Ersatz für entgangenen Lohn. Frauen, deren Arbeitsverhältnis am Tag vor Beginn der Schutzfrist endet, erhalten auch dann Mutterschaftsgeld, wenn sie am letzten Tag des Arbeitsverhältnisses Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse aufgrund einer Pflichtversicherung oder einer freiwilligen Versicherung waren. Anspruch auf Mutterschaftsgeld haben ferner auch Frauen, wenn zu Beginn der Schutzfrist wegen einer Urlaubsabgeltung oder einer Sperrzeit der Arbeitslosengeldanspruch und in Folge dessen auch der Krankengeldanspruch ruht. Der Anspruch auf Mutterschaftsgeld ruht, solange Anspruch auf Urlaubsabgeltung besteht.
Mitgliedern, die in einem Arbeitsverhältnis stehen oder in Heimarbeit beschäftigt sind oder deren Arbeitsverhältnis während der Schwangerschaft zulässig aufgelöst wurde, wird als Mutterschaftsgeld das um die gesetzlichen Abzüge verminderte durchschnittliche kalendertägliche Arbeitsentgelt der letzten drei Kalendermonate vor Beginn der sechswöchigen Schutzfrist gewährt. Es beträgt höchstens 13 € je Kalendertag. Bei höherem Verdienst wird vom Arbeitgeber oder vom Bund ein Zuschuss in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Mutterschaftsgeld und dem um die gesetzlichen Abzüge verminderten durchschnittlichen kalendertäglichen Nettoarbeitsentgelt der letzten drei Monate gewährt. Andere Mitglieder, das sind z.B. Bezieher von Arbeitslosengeld (Arbeitslosigkeit, Hilfen bei) oder Unterhaltsgeld im Rahmen der beruflichen Fortbildung und Umschulung, erhalten Mutterschaftsgeld in Höhe des Arbeitslosen- bzw. Unterhaltsgeldes, das die Versicherte vor Beginn der Schutzfrist erhalten hat.
Das Mutterschaftsgeld wird vor der Entbindung für sechs Wochen, den Entbindungstag und für die ersten acht Wochen, bei Mehrlings- und Frühgeburten für die ersten 12 Wochen nach der Entbindung bezahlt. Bei Geburten nach dem mutmaßlichen Entbindungstag verlängert sich die Bezugsdauer vor der Geburt entsprechend. Bei Frühgeburten und sonstigen vorzeitigen Entbindungen verlängert sich die Bezugsdauer um den Zeitraum, der vor der Geburt nicht in Anspruch genommen werden konnte. Das Mutterschaftsgeld ruht, wenn und soweit beitragspflichtiges Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen gezahlt wird.
Frauen, die nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung sind, erhalten unter den gleichen Voraussetzungen Mutterschaftsgeld vom Bundesversicherungsamt, höchstens jedoch insgesamt 210 €. Dies gilt auch für Mütter, die wegen geringfügiger Beschäftigung nur im Rahmen einer Familienversicherung mitversichert sind. Diese Frauen erhalten aber ebenso den Arbeitgeberzuschuss in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen 13 € und ihrem durchschnittlichen kalendertäglichen Nettoeinkommen. Weitere Informationen enthält das Internetangebot www.mutterschaftsgeld.de.
Siehe auch Landeserziehungsgeld, Elterngeld
§ 24i Sozialgesetzbuch V; § 14 Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte; §§ 13, 14 Mutterschutzgesetz Gesetzliche Krankenkassen, Bundesversicherungsamt, Arbeitgeber
Träger der gesetzlichen Krankenversicherung
Arbeitgeber
Bundesversicherungsamt
Hausanschrift
Postanschrift
Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration (siehe BayernPortal)
Stand: 21.12.2015>>> Zurück zur Ergebnisliste