Städtische Finanzen

Beiträge

Seitens der Stadt Würzburg werden folgende kommunale Beiträge und Kostenerstattungsbeträge festgesetzt und erhoben:


Auskünfte über Beiträge können Sie hier direkt online beantragen:

Antrag auf Erteilung einer Auskunft bezüglich Erschließungs- /Straßenausbau-/Kanalherstellungsbeitrages (Online-Service) Antrag auf Erteilung einer Auskunft bezüglich Erschließungs- /Straßenausbau-/Kanalherstellungsbeitrages (Online-Service), externer Link


Alternativ können Sie den Antrag als PDF-Dokument herunterladen:

Antrag auf Erteilung einer Auskunft bezüglich Erschließungs- /Straßenausbau-/Kanalherstellungsbeitrages, 129 KB

Bis zum 31.12.2017 wurden Straßenausbaubeiträge gem. Art. 5 Kommunalabgabengesetz (KAG) erhoben.


Straßenausbaubeiträge:

Für die Erneuerung oder Verbesserung von bestehenden Straßen, Wegen und Grünanlagen wurden bis zum 31.12.2017 Straßenausbaubeiträge erhoben.

Der Bayerische Landtag hat mit Erlass des Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 26.06.2018 – das rückwirkend zum 01.01.2018 in Kraft getreten ist – die Straßenausbaubeiträge in Bayern abgeschafft. Damit ist es seit dem 01.01.2018 nicht mehr möglich, Beiträge für die Verbesserung und Erneuerung von Ortsstraßen, beschränkt-öffentlichen Wegen, in der Baulast der Gemeinden stehenden Teilen von Ortsdurchfahrten sowie der Straßenbeleuchtung (vgl. auch Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG) zu erheben.

Für die Erhebung von Beiträgen und Vorauszahlungen für Straßenausbaubeitragsmaßnahmen gilt das Kommunalabgabengesetz in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung (weiter), sofern die Beiträge jeweils spätestens am 31. Dezember 2017 durch Bescheid festgesetzt worden sind. Diese Weitergeltung umfasst dabei nicht nur das Kommunalabgabengesetz in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung, sondern auch die kommunale Abgabensatzung. Durch diese Regelung soll sichergestellt werden, dass die Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses des ursprünglichen Beitragsbescheids die allein maßgebliche für die weitere Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieses Bescheids ist und zwar unabhängig davon, ob der Bescheid bestandskräftig ist, ob Widerspruch eingelegt oder Klage erhoben wurde (vgl. Begründung zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 26.06.2018, LT-Drucksache 17/21586, S. 8). Es gilt das Motto „Bescheid ist Bescheid“ bzw. „gezahlt ist gezahlt“.

Die Gesetzesänderung beinhaltet auch Übergangsregelungen z.B. für nach dem 01.01.2018 erlassene Beitragsbescheide sowie Regelungen zum Umgang mit Vorauszahlungen (Art. 19 Abs. 7 und 8 KAG) und die Erstattung von Beitragsausfällen der Kommunen durch den Freistaat Bayern (Art. 19 Abs. 9 KAG).

Ausführliche Informationen zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes und seine Auswirkungen auf die Stadt Würzburg finden sich in der Mitteilungsvorlage der Stadtratssitzung vom 21.03.2019.

Weiterführende Informationen:
Ausbaubeitragssatzung bis zum 31.12.2017
Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 26.06.2018
Stellungnahme zum Gesetzentwurf zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 11.04.2018
Vollzugshinweise zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes
Straßenausbaubeitrags-Erstattungsverordnung (SABErstV)
Gesetzentwurf zur Änderung des Bayerischen Finanzausgleichsgesetzes („Straßenausbaupauschale“)
Gesetzentwurf zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes (Härteausgleich Straßenausbaubeitrag)
Mitteilungsvorlage Stadtratssitzung vom 21.03.2019


Erschließungsbeiträge:

Diese Beiträge werden für die erstmalige endgültige Herstellung von öffentlichen Straßen, Wegen, Plätzen, Grünanlagen und Lärmschutzeinrichtungen erhoben.
Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, die baulich oder gewerblich nutzbar sind und von der Erschließungsanlage erschlossen werden. 

Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage. Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheids Eigentümer oder Erbbauberechtigter des erschlossenen Grundstücks ist. Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner.

Der Herstellungsaufwand wird zu 90 v.H. auf die erschlossenen Grundstückeverteilt; die Stadt Würzburg beteiligt sich mit einem Gemeindeanteil von 10 v.H.. Maßgebend sind die tatsächlichen Kosten. Verteilungsmaßstab ist die jeweilige Fläche des erschlossenen Grundstücks sowie ein Vervielfältiger, der das Maß der Nutzung durch die Anzahl der zulässigen Vollgeschosse ausdrückt.

Für die Erschließungsmaßnahme können auch Vorausleistungen festgesetzt werden, sobald mit der Herstellung der Erschließungsanlage begonnen wurde. Die maßgebende Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Würzburg ist hier abrufbar. 

Hinweis: Die Satzungen sind im pdf-Format gespeichert. 


Kostenerstattungsbeträge

Die zu erwartende Bautätigkeit in Baugebieten stellt Eingriffe in die Natur und Landschaft dar. Diese Eingriffe müssen durch Ausgleichsmaßnahmen wieder kompensiert werden. Werden diese Maßnahmen anstelle des jeweiligen Vorhabenträgers (Bauherr/Grundstückseigentümer) von der Stadt Würzburg durchgeführt, so haben die jeweiligen Vorhabeträger die gesamten hierfür entstandenen Kosten der Stadt Würzburg zu erstatten (Kostenerstattungsbeträge). 

Die Kostenerstattungspflicht entsteht, sobald 

  1. die Grundstücke, auf denen Eingriffe zu erwarten sind und denen Festsetzungen für Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen nach § 9 Abs. 1 a Baugesetzbuch (BauGB) zugeordnet sind, baulich oder gewerblich genutzt werden dürfen, 
  2. die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen hergestellt sind,
  3. die Stadt Würzburg das Eigentum an den Ausgleichs- und Ersatzflächen erworben hat und
  4. der Gesamtaufwand der Stadt Würzburg bekannt ist. 

Mit Herstellungsbeginn der Ausgleichsmaßnahmen können Vorausleistungen erhoben werden. 

Die erstattungsfähigen Kosten werden auf die zugeordneten Grundstücke nach Maßgabe der zulässigen Grundfläche (§ 19 Abs. 2 BauNVO) verteilt. Ist keine zulässige Grundfläche festgesetzt, wird die überbaubare Grundstücksfläche zugrunde gelegt. Für sonstige selbständige versiegelbare Flächen gilt die versiegelbare Fläche als überbaubare Grundstücksfläche. 

Kostenerstattungspflichtiger ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Kostenerstattungspflicht Vorhabenträger, Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist. Mehrere Kostenerstattungspflichtige haften als Gesamtschuldner. 

Die maßgebende Kostenerstattungsbetragssatzung ist hier abrufbar. 


Ansprechpartner für die Erhebung der v.g. Beiträge und Kostenerstattungsbeträge sind 

Herr Schrauth
Tel. (0931) 37-3640
beitraege@stadt.wuerzburg.de


Frau Eyring
Tel. (0931) 37-3688
beitraege@stadt.wuerzburg.de


Kanalherstellungsbeiträge

Diese Beiträge werden für die Anschlussnahme eines Grundstückes an das städtische Entwässerungssystem erhoben. Dem Beitrag unterliegen bebaute, bebaubare und gewerblich genutzte oder nutzbare Grundstücke, wenn für sie ein Recht auf Anschluss an die Entwässerungseinrichtung besteht, sie an die Entwässerungseinrichtung tatsächlich angeschlossen sind oder sie mit Sondervereinbarung an die Entwässerungsanlage angeschlossen werden. 

Die Beitragspflicht entsteht, sobald das Grundstück an die Entwässerungsanlage angeschlossen werden kann bzw.angeschlossen ist oder mit Abschluss der Sondervereinbarung. 

Mit Beginn der Kanalbaumaßnahme können bereits Vorauszahlungen erhoben werden. 

Beitragsschuldner ist, wer zum Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist. Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner.
Bemessungsgrundlage für den Beitrag sind die Grundstücksfläche (Beitragsatz 2,30 €/qm) sowie die zulässige Geschossfläche des Grundstücks (Beitragssatz 5,88 €/qm). 

Die für die Kanalherstellungsbeiträge maßgebende Entwässerungsbeitrags- und -gebührensatzung kann hier eingesehen werden. 

Die Kanalherstellungsbeiträge werden durch den Entwässerungsbetrieb der Stadt Würzburg, Veitshöchheimer Straße 1, 97080 Würzburg, erhoben:
Herr Hagenauer
Tel. (0931) 37-4133


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