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Standesamt

Namen für das Kind

Sind beide Elternteile sorgeberechtigt, dürfen Sie gemeinsam den oder die Vornamen des Kindes bestimmen. 
Ist nur ein Elternteil sorgeberechtigt, darf dieser Elternteil den oder die Vornamen benennen.

Die Vornamen können Sie selbst bestimmen. Nicht erlaubt sind Bezeichnungen, die ihrem Wesen nach keine Vornamen sind oder die das Kindeswohl beeinträchtigen.

Unproblematisch sind Vornamen, die in Vornamensverzeichnissen enthalten sind, die Sie im Internet finden.

Sie können nach Beurkundung der Geburt weder einen weiteren Vornamen für das Kind hinzufügen oder wegstreichen noch den erteilten Namen ändern. 

Wenn Sie möchten, dass Ihr Kind als weiteren Vornamen den Namen des Taufpaten erhält, müssen Sie das bereits in der Geburtsanzeige angeben.

Später ist nur eine neue Sortierung der Vornamen möglich.

Hier gibt es folgende Varianten:

  1. Sie sind miteinander verheiratet und führen einen Ehenamen. Ihr Kind erhält kraft Gesetzes den Ehenamen als Geburtsnamen.
  2. Sie sind miteinander verheiratet, führen aber keinen Ehenamen. Sie können entscheiden, ob das Kind den Familiennamen der Mutter oder des Vaters führt. Diese Bestimmung gilt dann auch für alle weiteren gemeinsamen Kinder.
  3. Sie sind nicht miteinander verheiratet und ein Elternteil hat das alleinige Sorgerecht für das Kind. Dann erhält das Kind den Familiennamen des sorgeberechtigten Elternteils. Sie können als sorgeberechtigter Elternteil dem Kind auch den Familiennamen des anderen Elternteils erteilen. Dazu ist die Zustimmung des anderen Elternteils erforderlich. Diese Namenserteilung ist gebührenpflichtig.
  4. Sie sind nicht miteinander verheiratet und haben die gemeinsame Sorge. Dann können Sie bestimmen, ob das Kind den Familiennamen der Mutter oder den Familiennamen des Vaters erhält.
  5. Bei Auslandsbeteiligung: Bei Kindern mit ausländischer Staatsangehörigkeit ist die Namensgebung in der Regel nach dem Recht des Staates geregelt, dem sie angehören. Nähere Informationen erhalten Sie bei Ihrer Botschaft oder Ihrem Konsulat. Bitte holen Sie die Auskünfte schriftlich ein und legen uns diese dann vor.

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