Standesamt
Sie können bei der Eheschließung einen gemeinsamen Ehenamen bestimmen, § 1355 BGB
Dies kann der Geburtsname einer der Eheschließenden oder der zur Zeit der Erklärung geführte Name (z.B. aus einer Vorehe) eines Ehegatten sein.
Sie können ohne Frist auch später einen gemeinsamen Familiennamen bestimmen. Dafür müssen Sie beim Standesamt gemeinsam eine Erklärung abgeben. Diese Erklärung ist gebührenpflichtig.
Eine Ehenamensbestimmung ist während des Bestehens der Ehe unwiderruflich.
Die Rückkehr zum Geburtsnamen kann nur im Falle einer Auflösung der Ehe (Scheidung, Tod) erfolgen.
Wenn Sie keine Erklärung zur Bestimmung eines Ehenamens abgeben, verbleibt es bei getrennter Namensführung, d.h. Sie beide führen den Namen weiter, den Sie bei Eingehen der Ehe tragen.
Besonderheiten gelten für den Ehenamen, wenn mindestens einer der Ehegatten nicht die deutsche Staatsangehörigkeit oder einer von beiden mehrere Staatsangehörigkeiten besitzt:
Sie haben die Möglichkeit eine Entscheidung zu treffen, nach welchem Recht Sie Ihre künftige Namensführung bestimmen wollen.
Ausführliche Informationen zur Namensführung erhalten Sie in einem Beratungsgespräch im Heiratsbüro.
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