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Standesamt

Kirchenaustritt
Kirchenaustritt

Der Kirchenaustritt erfolgt durch persönliche Austrittserklärung beim Standesamt des Wohnsitzes.

Als Alternative steht Ihnen nach Art. 3 Abs. 4 Kirchensteuergesetz auch der Weg offen, Ihre Erklärung in öffentlich beglaubigter Form bei Ihrem Wonsitzstandesamt einzureichen. Das heißt, dass Ihre Unterschrift von einem Notar beglaubigt sein muss.

Das Standesamt Würzburg ist für alle Bürger*innen zuständig, die in folgenden Gemeinden gemeldet sind:

  • Würzburg
  • Randersacker (mit Lindelbach)
  • Reichenberg (mit Albertshausen, Fuchsstadt, Lindflur und Uengershausen)
  • Theilheim
  • Zell am Main

Sie vereinbaren vorab telefonisch oder online einen Terminexterner Link mit dem Standesamt.

Zum vereinbarten Termin bringen Sie bitte Ihren gültigen Personalausweis oder Reisepass mit. Die Gebühr begleichen Sie vor Ort mit EC-Karte oder mit Bargeld. 

Wir benötigen Angaben zu Ihrer Religionszugehörigkeit (z.B. römisch-katholisch oder evangelisch-lutherisch) und ggf. zu Ihrem Taufort.

Zum Abschluss Ihres Termins erhalten Sie direkt Ihre Austrittsbescheinigung.

Unter folgendem Link können Sie zum Thema "Kirchenaustritt" online einen Termin mit dem Standesamt vereinbaren: www.wuerzburg.de/kirchenaustritt-onlineterminexterner Link

Sie können Ihren Kirchenaustritt auch schriftlich erklären.

Auf der schriftlichen Austrittserklärung muss Ihre Unterschrift von einem Notar beglaubigt sein. Ein einfacher Brief von Ihnen, ein Fax oder eine E-Mail reichen nicht aus. Die vom Notar beglaubigte Erklärung muss dem Standesamt im Original zugehen, damit die Erklärung wirksam wird. Werfen Sie den Umschlag in einen der Rathausbriefkästen oder senden ihn per Post an:

Standesamt Würzburg
Kirchenaustritt
Rückermainstr. 2
97070 Würzburg

Die Gebühren betragen für die Aufnahme einer Austrittserklärung mit Austrittsbescheinigung 35,00 Euro pro Person.

Der Kirchenaustritt wird wirksam, wenn die Austrittserklärung dem zuständigen Standesamt zugegangen ist. Die Kirchensteuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Austrittserklärung wirksam geworden ist (Art. 6 Abs. 5 KirchStG).

Über Ihren Kirchenaustritt benachrichtigen wir die Meldebehörde, das Finanzamt und das Kirchensteueramt.

Für Kinder unter 12 Jahren müssen alle Sorgeberechtigten den Kirchenaustritt erklären.

Kinder ab 12 Jahren müssen zudem dem Kirchenaustritt zustimmen, also bei dem Termin persönlich anwesend sein.

Jugendliche ab 14 Jahren müssen die Erklärung zum Kirchenaustritt persönlich selbst abgeben. Eine Zustimmung der Sorgeberechtigten ist nicht erforderlich.

Der Übertritt von einer Kirche, Religionsgemeinschaft oder weltanschaulichen Gemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, zu einer anderen Kirche, Religionsgemeinschaft oder weltanschaulichen Gemeinschaft ist als Austritt im Sinn des Art. 3 Abs. 4 KirchStG, § 1 AVKirchStG und als Eintritt im Sinn des Art. 3 Abs. 3 KirchStG zu behandeln.

Sie müssen also zunächst Ihren Kirchenaustritt beim Standesamt erklären.

Der Eintritt in die neue gewählte Kirche, Religionsgemeinschaft oder weltanschaulichen Gemeinschaft richtet sich nach der Satzung der künftigen Kirche, Religionsgemeinschaft oder weltanschaulichen Gemeinschaft. Bitte nehmen Sie dafür Kontakt mit Ihrer Kirche auf und vereinbaren Sie dort einen Termin.

Standesamt
Rückermainstr. 2
97070 Würzburg
Tel: 0931 - 37 28 65
Fax: 0931 - 37 34 21
urkunden@stadt.wuerzburg.de

Mo:  08.30 - 13.00 Uhr
Di: 08.30 - 12.00 Uhr;
14.00 - 16.00 Uhr
Mi: geschlossen
Do: 08.30 - 12.00 Uhr;
14.00 - 16.00 Uhr
Fr: 08.30 - 12.00 Uhr

Bitte vorab Termin vereinbaren!