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Vorübergehende Verwendung von Räumen für Veranstaltungen (§ 47 Versammlungsstättenverordnung - VStättV)

  • Die vorübergehende Verwendung von Räumen für Veranstaltungen vor mehr als 200 Personen ist nach § 47 VStättV zu beurteilen. Die Veranstaltung hierzu bei der FA Bauaufsicht anzuzeigen.

  • Dies gilt gleichermaßen für den Fall, dass keine zahlenmäßige Beschränkung der Besucher erfolgt, die Räume allerdings für eine Anzahl von mehr als 200 Besuchern geeignet sind.

Wir bitten Sie, die Anzeige rechtzeitig (i. d. R. vier Wochen) vor Durchführung der Veranstaltung mit nachstehendem Formblatt zu veranlassen.

Anzeige nach § 47 Versammlungsstättenverordnung_1 Anzeige nach § 47 Versammlungsstättenverordnung_1, 514 KB

Hinweis:

Soweit in den Räumen mehr als fünf Mal im Jahr nach § 47 VStättV anzeigepflichtige Veranstaltungen durchgeführt werden sollen, ist in der Regel ein Bauantrag zu stellen. 

Bei Veranstaltungen im Freien, ohne dauerhafte bauliche Anlagen ist ein Antrag nach § 19 Landesstraf- und Verordnungsgesetz -LStVG- bei der Stadt Würzburg, FB Allgemeine Bürgerdienste zu stellen.

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