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Artenschutz & Artenschutzrecht

Bei Baumaßnahmen müssen auch die rechtlichen Vorgaben des Artenschutzes beachtet werden. Dies betrifft insbesondere Regelungen zu Schnittzeiten. Zudem dürfen Lebensstätten, z.B. Nester, Quartiere, Trockenmauern, Baumhöhlen, geschützter Arten, wie Brutvögel, Fledermäuse oder Eidechsen durch Baumaßnahmen nicht beeinträchtigt werden.

Die Verantwortung für die Einhaltung dieser Vorgaben liegt bei der Bauherrin bzw. dem Bauherrn. Eine zusätzliche Prüfung im Baugenehmigungsverfahren (und die Anforderung entsprechender Nachweise) findet nur in Ausnahmefällen statt. Die Nichtbeachtung kann aber zu Baueinstellungen und Bußgeld- oder Strafverfahren führen.

Die wichtigsten artenschutzrechtlichen Bestimmungen, die Sie beachten müssen, sind:

Allgemeiner Artenschutz | Sommerfällverbot (§ 39 BNatSchGexterner Link)

In der Zeit vom 1. März bis 30. September ist es verboten, Gehölze, insbesondere Bäume, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche abzuschneiden (drastischer Rückschnitt) oder zu fällen. Dies gilt grundsätzlich auch bei Maßnahmen im Zusammenhang mit Bauvorhaben.

Dieses Verbot gilt z.B. nicht

  • für kleinere und schonende Form- und Pflegerückschnitte zur Beseitigung des Zuwachses oder zur Gesunderhaltung der Gehölze
     
  • für zulässige Bauvorhaben (erteilte Baugenehmigung, freigestellte oder verfahrensfreie Vorhaben), wenn nur geringfügiger Gehölzbewuchs zur Verwirklichung der Baumaßnahme beseitigt werden muss (als geringfügig ist die Entfernung von einem oder wenigen kleineren Gehölzen mit lichter Wuchsform anzusehen, bei denen das Vorhandensein von Nestern oder Höhlen  durch bloße Inaugenscheinnahme ausgeschlossen werden kann. Auf vitale Bäume, die der Baumschutzverordnung unterliegen, findet diese Ausnahme grundsätzlich keine Anwendung).
     
  • Das Sommerfällverbot des allgemeinen Artenschutzes gilt zudem nicht, wenn der Baum in einer „gärtnerisch genutzten Grundfläche“ steht. Dies sind Flächen mit gärtnerischer Nutzung. Eine bloße gärtnerische Pflege stellt in diesem Sinne keine gärtnerische Nutzung dar. In Grünflächen, Parkanlagen, Freiflächen von Wohnanlagen oder auf Sportplätzen gelten daher die Beseitigungsverbote.

Diese Ausnahmen können ohne gesonderte behördliche Erlaubnis in Anspruch genommen werden. Weitere Details finden Sie im  § 39 BNatSchG.externer Link

Darüber hinaus kann unter bestimmten Bedingungen, z.B. unzumutbare Belastung im Einzelfall, eine Befreiung nach § 67 BNatSchG vom sog. Sommerfällverbot des § 39 BNatSchG bei der Stadt Würzburg beantragt werden. Hierzu verwenden Sie bitte folgenden Antrag:

Antrag auf Befreiung nach § 67 BNatSchG Antrag auf Befreiung nach § 67 BNatSchG, 105 KB


Bei allen Maßnahmen außerhalb des Verbotszeitraums oder bei Inanspruchnahme einer Ausnahme bzw. Befreiung muss beachtet werden:

  • Es dürfen keine Verbotstatbestände des besonderen Artenschutzes erfüllt werden (siehe unten); insbesondere ist es verboten, Bäume zu fällen, die mit aktuell oder regelmäßig benutzten Nestern belegt sind oder als (Fledermaus-)Quartier genutzte Baumhöhlen enthalten.
     
  • Für Bäume, die der Baumschutzverordnung unterliegen (Stammumfang von mindestens 60 cm, gemessen 1 Meter über Grund), ist eine gesonderte Erlaubnis erforderlich.


Besonderer Artenschutz (insb. § 44 BNatSchGexterner Link)

Ganzjährig müssen die artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG beachtet werden. Insbesondere dürfen

  • keine Tiere der besonders geschützten Arten verletzt oder getötet sowie ihre Entwicklungsstadien, z.B. Eier beschädigt oder zerstört werden,
     
  • keine Fortpflanzungs- oder Ruhestätten, z.B. Nester, Sommerquartiere von Tieren der besonders geschützten Arten durch Bauvorhaben beeinträchtigt oder zerstört werden.

Betroffen sind insbesondere

  • alle europäischen Vogelarten,
  • alle Fledermausarten,
  • andere Säugetiere (z.B. Haselmaus, Feldhamster),
  • einige Insekten (z.B. Eremit, Alpenbock),
  • Reptilien (z.B. Zauneidechsen) und Amphibien.

Der Schutzstatus einer Art kann im Internet unter www.wisia.deexterner Link eingesehen werden. Informationen zu artenschutzrechtliche relevanten Arten finden Sie auch auf der Seite des bayerischen Landesamtes für Umweltexterner Link.

Die Verantwortung zur Einhaltung der artenschutzrechtlichen Vorgaben liegt bei der Bauherrin bzw. dem Bauherren. In unklaren Fällen empfiehlt sich daher die Hinzuziehung von Fachexperten bzw. die Erstellung eines artenschutzrechtlichen Gutachtens, dessen Ergebnisse frühzeitig in die Planungen einbezogen werden sollten. So lassen sich unter anderem spätere Verzögerungen aufgrund von notwendigen Umplanungen vermeiden.

Werden bei Bauarbeiten geschützte Tiere oder Lebensstätten festgestellt, sind die Arbeiten sofort zu unterbrechen. Informieren Sie dann umgehend die Fachabteilung Naturschutz und Landschaftspflege (umweltschutz@stadt.wuerzburg.de; 0931/37-2683)
Befreiungen und Ausnahmen von den Vorgaben des besonderen Artenschutzes erteilt (im Regelfall) die Regierung von Unterfranken, Ihr erster Ansprechpartner hierfür ist die Fachabteilung Naturschutz und Landschaftspflege der Stadt Würzburg.

Weitere Informationen

Diese und weitere Informationen können Sie auch in unserem Ratgeber für Bauherr*innen, Bauunternehmen und Bauleiter*innen

RATGEBER Bauen im Einklang mit dem Baum-und Naturschutz RATGEBER Bauen im Einklang mit dem Baum-und Naturschutz, 4219 KB

abrufen. 

Zudem erhalten Sie Infos zum Artenschutz bei Bauvorhaben hier:

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