Zeitplanung | Baugenehmigung und Fällgenehmigung
Folgende zeitliche Konstellationen sind möglich:
1. Einreichung vollständiger Bauantrag bis 31. Oktober
Damit eine Erlaubnis zur Baumfällung zusammen mit der Baugenehmigung noch vor März erteilt werden kann, ist es wichtig, dass Sie Ihren Bauantrag bis zum 31. Oktober einreichen.
IHR VORTEIL: In der Regel lassen sich so unliebsame Verzögerungen im Baufortschritt vermeiden. Das erspart Ärger und ggf. auch Kosten.
2. Sonderregelung im Einzelfall / Einreichung vollständiger Bauantrag vom 1. November bis 20. Januar
Wird der Bauantrag nach dem 31. Oktober eingereicht, so kann – aufgrund der Bearbeitungszeit – die Baugenehmigung in der Regel erst nach Ende Februar erteilt werden. Für ggf. erforderliche Baumfällungen im Frühjahr ist das aus naturschutzfachlicher Sicht zu spät.
Daher gibt es für Antragstellungen bis zum 20. Januar eine Sonderregelung, die im Einzelfall Verzögerungen verhindern soll.
BEACHTEN SIE BITTE: Dies ist eine Sonderregelung. Der bevorzugte Verfahrensweg sollte immer eine Antragstellung bis 31. Oktober sein.
So geht´s:
- Sie reichen den Bauantrag vollständig zwischen dem 1. November und dem 20. Januar ein. Insbesondere muss der Antrag alle Unterlagen enthalten, die eine grundsätzliche Prüfung der Genehmigungsfähigkeit und der baumbestandsschonenden Situierung der Baukörper ermöglichen, u.a. Baumbestandserklärung und Baumbestandsplan mit allen gemäß BaumschutzV erforderlichen Angaben.
- Die betroffene Fläche, auf der wegen der beabsichtigten Baumaßnahme Bäume gefällt werden müssen, ist keine gärtnerisch genutzte Grundfläche (in diesem Fall ist unter bestimmten Bedingungen eine Ausnahme vom Sommerfällverbot bereits im Gesetz geregelt).
- Sie beantragen die vorgezogene Fällgenehmigung mit nachstehendem Antrag und erklären, dass mit der Baumaßnahme nach erteilter Baugenehmigung unverzüglich begonnen werden soll.
- Die Erstprüfung des Bauantrags ergibt, dass das Vorhaben formal zulässig und inhaltlich begründet ist, d. h. alle erforderlichen Unterlagen liegen vollständig und richtig ausgefüllt vor und die Vorgaben der Baumschutzverordnung werden eingehalten.
Sind diese Bedingungen erfüllt, kann eine vorgezogene Fällgenehmigung im Regelfall bis Ende Februar erteilt werden.
3. Bauantrag ab dem 21. Januar
Bitte beachten Sie: Anträge, die nach dem 20. Januar gestellt werden, können nicht mehr rechtzeitig bearbeitet werden. Die Erteilung einer Bau- und Fällgenehmigung bis Ende Februar ist in diesen Fällen nicht mehr möglich.
Liegen keine Ausnahmefälle vor, ist eine Baumfällung auch nach erteilter Baugenehmigung dann erst wieder ab Oktober möglich.
WEITERE INFORMATIONEN
Diese und weitere Informationen können Sie auch in unserem Ratgeber für Bauherr*innen, Bauunternehmen und Bauleiter*innen
RATGEBER Bauen im Einklang mit dem Baum-und Naturschutz, 4219 KBabrufen.