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Weitere Förderangebote in Bayern


Niederlassungsprämie

Hebammen in Bayern können ab dem 1. September 2019 eine Niederlassungsprämie von einmalig 5.000 Euro beantragen.

Voraussetzung für die Auszahlung der neuen Prämie ist die Niederlassung und Aufnahme einer freiberuflichen Tätigkeit in Bayern ab dem 1. September 2019. Dabei gibt es keine Einschränkung der Prämie auf bestimmte Leistungen der Hebamme. 

Für die Gewährung der Prämie muss die antragstellende Hebamme neben dem Nachweis der Berufserlaubnis lediglich die Meldung beim zuständigen Gesundheitsamt zur Gründung einer Niederlassung in Bayern ab dem 1. September 2019 oder später vorlegen. Der Antrag auf Gewährung der Prämie muss innerhalb von sechs Monaten nach Begründung der Niederlassung beim Landesamt für Pflege in Amberg gestellt werden.

Bayerisches Landesamt für Pflege
– Hebammenniederlassungsprämie –
Köferinger Straße 1
92224 Amberg

Telefon: 09621 9669-2555
niederlassungspraemie@lfp.bayern.de

Der Antrag für die Niederlassungsprämie kann unter www.niederlassungsprämie.bayern.deexterner Link heruntergeladen werden.

Anspruchsberechtigt sind auch angestellte Hebammen, wenn diese neben ihrer Festanstellung noch freiberuflich in der Geburtshilfe tätig sind.


Bayerischer Hebammenbonus – Unterstützung einer Tätigkeit in der Geburtshilfe


Der Hebammenbonus soll der Anerkennung und Unterstützung von freiberuflichen Hebammen in der Geburtshilfe dienen, um den werdenden Müttern in Bayern auch in Zukunft ein flächendeckendes Angebot in der Geburtshilfe gewährleisten zu können.

Ziel der finanziellen Unterstützung durch den Freistaat Bayern ist es, eine Tätigkeit in der Geburtshilfe attraktiver zu machen, um freiberufliche Hebammen und Entbindungspfleger für eine Tätigkeit in der Geburtshilfe zu gewinnen.

Grundsätze für die Gewährung des „Bayerischen Hebammenbonus“
Freiberuflich in der Geburtshilfe tätige Hebammen tragen dazu bei, eine flächendeckende und wohnortnahe Betreuung und Versorgung von werdenden Müttern und ihren Neugeborenen zu gewährleisten.

Nur knapp 50 Prozent der freiberuflichen Hebammen in Bayern sind nach der aktuellen Hebammenstudie in Bayern in der Geburtshilfe tätig, bei gleichzeitig ansteigenden Geburtenzahlen im Freistaat.

Die geburtshilfliche Versorgung in Bayern ist auf einem hohen Niveau. Der Freistaat Bayern fördert die freiberufliche Tätigkeit in der Geburtshilfe, um dieses Angebot zu erhalten und zu sichern:

Der Hebammenbonus beträgt 1.000 Euro pro Jahr.

  • Anträge können erstmals ab dem 1. September 2018 rückwirkend für das Jahr 2017 gestellt werden.
  • Anträge für das Jahr 2017 können bis zum 31. März 2019 gestellt werden.
  • Im Folgenden sind die Anträge bis spätestens 30. Juni eines Jahres für das vorherige Jahr einzureichen.
  • Ab 1. Januar 2020: Anspruchsberechtigt sind freiberuflich in der Geburtshilfe tätige Hebammen, die eine Betreuung von mindestens vier freiberuflich geleiteten Geburten pro Jahr in Bayern nachweisen.

Zuständig für die Abwicklung des Hebammenbonus ist das Bayerische Landesamt für Pflege. Übergangsweise wird das Verfahren vom Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheitdurchgeführt.

Das Antragsformblatt finden Sie auf der Internetseite www.hebammenbonus.bayern.deexterner Link. Dort werden auch häufige Fragen (FAQs) beantwortet.

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