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Betreuung bzw. Betreuungsrecht - Was ist das?

Das Betreuungsrecht regelt die gesetzliche Vertretung von Volljährigen, die krankheits- oder behinderungsbedingt nicht (mehr) in der Lage sind, ihre eigenen Angelegenheiten ganz oder teilweise zu erledigen. Betreuung wird hier im Sinne von "gesetzlicher Vertretung" verstanden, nicht im Sinne von "Pflege", "Beaufsichtigung", "Versorgung", "Unterhaltung".

Der/die Betreuer:in (Ehrenamtliche/r Betreuer:in und Berufsbetreuer:in) vertritt den Betreuten gesetzlich. Das bedeutet, der/die Betreuer:in gibt stellvertretend für den Betreuten Willenserklärungen ab (z. B. Unterschrift zur Einwilligung in eine Operation), schließt Verträge ab (z. B. Heimvertrag) oder erledigt Bankgeschäfte.

Die Aufgabe eines Betreuers ist es nicht, den Betreuten zu pflegen, zu versorgen, dessen Wohnung sauber zu halten, die Freizeit mit ihm zu verbringen. Es kann zu seinen Aufgaben zählen, die Pflege und Versorgung des Betreuten durch Dritte (z. B. Sozialstation) zu organisieren und ggf. die Finanzierung zu sichern. Der Umfang der Betreuung wird durch das Betreuungsgericht festgelegt.

Weitere Informationen zum Betreuungsrecht finden Sie zum Beispiel in der Broschüre des Bundesministerium der Justiz "Das Betreuungsrecht"externer Link oder im "Online-Lexikon Betreuungsrecht"externer Link.

Ab dem 01.01.2023 gibt es ein großer Reform im Betreuungsrecht. Wichtigstes Ziel der Betreuungsrechtsreform 2023 ist es, das Selbstbestimmungsrecht betroffener Menschen zu stärken. Zugleich soll die Qualität der gesetzlichen Betreuung verbessert werden. Die Rechtsstellung, Aufgaben und Pflichten von beruflichen und ehrenamtlichen Betreuern, Betreuungsbehörden und Betreuungsvereinen regelt zukünftig das neu geschaffene Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG).

Weiterführende Informationen und die gesetzlichen Neuerungen finden Sie nachfolgend:

https://www.buzer.de/gesetz/14612/index.htmexterner Link

VBRRefG Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts (buzer.de)

https://www.bmj.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/Reform_Betreuungsrecht_Vormundschaft.htmlexterner Link

BMJ | Aktuelle Gesetzgebungsverfahren | Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts



Anregung einer Betreuung

Eine Betreuung kann jeder anregen. Meist erfolgt die Anregung durch Angehörige, Bekannte, Ärzte, Behörden oder den Betroffenen selbst.

Die Anregung kann persönlich beim zuständigen Rechtspfleger des Betreuungsgerichts oder schriftlich (formlos oder anhand eines Formulares) erfolgen. Eine Betreuung regen Sie direkt beim Betreuungsgericht (Amtsgericht) am gewöhnlichen Aufenthaltsort des Betroffenen an.

In Würzburg finden Sie das Betreuungsgericht in der Ottostraße 5, 97070 Würzburg, Telefon: 0931/381-0.

Sie erhalten das Formular auch bei der Serviceeinheit des Betreuungsgerichts (Telefon: 0931/381-0).

https://www.justiz.bayern.de/media/images/behoerden-und-gerichte/amtsgerichte/wuerzburg/anregung_betreuung_ag_wÜ.pdfexterner Link

Foto: Senior
Foto: Senior (c) Sigbert Georgi / Shotshop.com

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