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Vollmachten und Beglaubigungen

Vorsorgevollmacht
Eine Vollmacht kann nur erteilt werden, wenn der/die Vollmachtgeber:in zu diesem Zeitpunkt voll geschäftsfähig ist! Wer eine Betreuung durch das Betreuungsgericht verhindern möchte, sollte frühzeitig eine Vollmacht (ab Volljährigkeit) erstellen. Krankheit oder Unfall können in jedem Alter eintreten und zur Geschäftsunfähigkeit führen.

Für die Erteilung von Vollmachten gibt es nur wenige Formvorschriften. Bei der Verwendung von Vordrucken für Vorsorge- oder Generalvollmachten wird darauf hingewiesen, dass diese gelegentlich nicht anerkannt werden. Es ist nicht immer nachvollziehbar, ob der/die Vollmachtgeber:in zum Zeitpunkt der Unterschrift voll geschäftsfähig war, bzw. tatsächlich wusste, was er/sie unterschrieben hat und welche Folgen sich aus dieser Unterschrift ergeben können!

Die sicherste Ausführung stellt die notariell beurkundete Vollmacht dar, da hier neben der Echtheit der Unterschrift v. a. die Geschäftsfähigkeit notariell bestätigt wird. Ist Haus- oder Grundbesitz vorhanden, so ist eine notariell beurkundete Vollmacht notwendig.

Sollten Sie sich nicht dazu entschließen können, Ihre Vorsorgevollmacht notariell beurkunden zu lassen, ist es zumindest ratsam, ein ärztliches Attest beizufügen. Der/die Arzt/Ärztin sollte bestätigen, dass der/die Vollmachtgeber:in zum Zeitpunkt der Vollmachtserteilung im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte und damit uneingeschränkt in der Lage war, eine Vollmacht zu errichten und deren Tragweite zu erfassen. Die Beglaubigung der Unterschrift durch die Betreuungsbehörde/Betreuungsstelle bringt weitere Sicherheit. Sie bestätigt jedoch nur die Echtheit der Unterschrift (nicht die Geschäftsfähigkeit).

Vollmachten über Konten, Depots, Schließfächer usw. sollten zusätzlich bei den Banken oder Sparkassen direkt erteilt werden, da diese meist nur ihre eigenen Formulare anerkennen


Generalvollmacht

Eine Generalvollmacht "zur Vertretung in allen Angelegenheiten" deckt nicht automatisch alle entscheidenden Bereiche ab. Wollen Sie eine gesetzliche Betreuung über das Betreuungsgericht vermeiden, müssen zwei Bereiche ausdrücklich in der Generalvollmacht erwähnt werden: Der/die Bevollmächtigte muss zur Regelung folgender Bereiche ausdrücklich berechtigt sein:

  • Einwilligung in Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe (bzw. Ablehung oder Widerruf von Einwilligungen), auch wenn die begründete Gefahr besteht, dass der/die Vollmachtgeber:in sterben oder einen schweren Schaden erleiden kann. Dazu muss der/die Bevollmächtigte vorher die Genehmigung des Betreuungsgerichts einholen (§ 1904 BGB)
  • Die Einwilligung in eine Unterbringung oder in unterbringungsähnliche Maßnahmen (wie z. B. Bettgitter, Bauchgurt, beruhigende Medikamente) mit Freiheitsentziehung. Dazu muss der/die Bevollmächtigte vorher die Genehmigung des Betreuungsgerichts einholen (§ 1906 BGB)

Daneben ist anzuraten, dass

  • ein:e weitere:r Bevollmächtigte:r benannt wird, für den Fall, dass der/die urprünglich Bevollmächtigte dieser Aufgabe durch Krankheit, Tod oder Verhinderung nicht nachkommen kann.
  • in der Vollmacht ausdrücklich erwähnt wird, dass die Vollmacht auch bei Eintritt von Geschäftsunfähigkeit, sowie über den Tod hinaus gültig sein soll.
  • im Innenverhältnis folgende Bereiche schriftlich geklärt werden: Kündigungsrecht des/der Bevollmächtigten und Auslagenersatz
  • der/die Bevollmächtigte vorher abklärt, ob seine private Haftpflichtversicherung im Haftungsfall eintritt.
     
  • Nur eine individuell erstellte Vollmacht kann Ihre persönlichen Vorstellungen und Wünsche bestmöglich berücksichtigen! Bitte informieren Sie sich daher ausführlich vor Erteilung einer Vollmacht.
     
  • Rechtsberatung zu Vorsorgevollmachten und Generalvollmachten erhalten Sie bei Notaren, Rechtsanwälten und Betreuungsvereinen.
     
  • Bitte beachten Sie: die von Ihnen bevollmächtigte Person wird in der Ausübung der Vollmacht nicht kontrolliert (im Unterschied zu gesetzlichen Betreuern, die vom Betreuungsgericht kontrolliert werden). Bevollmächtigen Sie daher ausschließlich Personen, zu denen Sie uneingeschränktes Vertrauen haben!
     
  • Um im Bedarfsfall Kenntnis von der Existenz Ihrer Vollmacht zu erlangen und ein Betreuungsverfahren am Betreuungsgericht zu vermeiden, ist die gebührenpflichtige Registrierung der Vollmacht im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer sinnvoll. Zu finden im Internet unter www.vorsorgeregister.deexterner Link.

Informationsmaterial des Bundesministeriums der Justiz

 - Broschüre "Betreuungsrecht"externer Link
 - Formular Vorsorgevollmacht deutsch und weitere Sprachenexterner Link

Informationsmaterial des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz:

 - Broschüre "Die Vorsorgevollmacht" externer Link- inkl. Vordruck Vorsorgevollmacht


Beglaubigungen von Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen

Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen können Sie sich bei der Betreuungsstelle beglaubigen lassen. Wünschen Sie die Beglaubigung Ihrer Unterschrift unter Ihrer Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung durch die Betreuungsstelle, so beachten Sie bitte folgendes:

  • Bitte vereinbaren Sie telefonisch einen Termin mit der Betreuungsstelle zur Beglaubigung Ihrer Unterschrift, da nicht alle Mitarbeiter:innen einer Betreuungsstelle zur Beglaubigung dieser Dokumente berechtigt sind!
     
  • Die Gebühr pro Beglaubigung durch die Betreuungsstelle beträtgt derzeit 10€.
     
  • Zu dem vereinbarten Termin bringen Sie bitte das ausgefüllte, aber noch nicht unterschriebene Dokument, sowie Ihren gültigen Pesonalausweis oder Reisepass mit. Beglaubigt wird die Echtheit der Unterschrift des Vollmachtgebers durch die Betreuungsstelle. Das bedeutet, dass die Vollmacht vor den Augen des Mitarbeiters der Betreuungsstelle unterschrieben werden soll.
     
  • Bitte beachten Sie: Eine Vollmacht kann nur erteilt werden, wenn der/die Vollmachtgeber:in zu diesem Zeitpunkt voll geschäftsfähig ist! Bestehen Zweifel an der Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers, so darf eine Beglaubigung der Echtheit der Unterschrift unter einer Vorsorgevollmacht nicht erfolgen! Zweifel könnten ggf. durch die Vorlage eines ärztlichen Attests ausgeräumt werden (Bestätigung des Arztes, dass der Vollmachtgeber derzeit im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte und damit uneingeschränkt in der Lage ist, eine Vollmacht zu erteilen und deren Tragweite zu erfassen).
     
  • Die Beglaubigung der Echtheit der Unterschrift durch den/die Notar:in oder die Betreuungsstelle bietet eine gewisse Sicherheit. Die sicherste Ausführung stellt jedoch die notariell beurkundete Vollmacht dar, da hier die Geschäftsfähigkeit notariell bestätigt wird.
     
  • Wurde ihr Dokument notariell beurkundet, so ist eine Beglaubigung durch die Betreuungsstelle überflüssig.
     
  • Es ist sinnvoll die Vollmacht bei der Bundesnotarkammer kostenpflichtig registrieren zu lassen.
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