Grundsätzliche Hinweise zur Feststellung der Wohnberechtigung

Wenn Sie in eine öffentlich geförderte Wohnung (Sozialwohnung) anmieten möchten, muss festgestellt werden, ob Sie dafür berechtigt sind. Das heißt, es wird das Bruttoeinkommen des gesamten Haushalts geprüft.

Das ermittelte Gesamteinkommen darf bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschreiten. Das so festgestellte Gesamteinkommen sagt dann aus, für welche Sozialwohnungen Sie Zugang bekommen und welche weitere Vorgehensweise gegeben ist.

Einen Überblick über das Verfahren erhalten Sie hier:

Überblick zur Wohnberechtigung (Online-Service) Überblick zur Wohnberechtigung (Online-Service), externer Link

Vormerkung für eine Sozialwohnung in der Stadt Würzburg

  • Wohnungen im sog. 1. Förderungsweg
  • Wohnung der EOF Stufe 1

(Inhaber des Vormerkbescheides sind bei uns gelistet. Ist eine Wohnung freigeworden, erfolgt eine Mitteilung des Vermieters an die Stadt Würzburg. Die Wohnungssuchenden werden von der Stadt Würzburg vorgeschlagen. Der Vermieter vermietet die Wohnung an einen der vorgeschlagenen Wohnungssuchenden)


Allgemeiner Wohnberechtigungsschein

  • Wohnungen die mit öffentlichen Geldern modernisiert wurden
  • Wohnungen der EOF Stufe 2 – 5 bzw. II und III
  • Geförderte Wohnungen in Bayern mit Ausnahme der Gebiete mit erhöhtem Wohnbedarf

(Inhaber eines WBS müssen sich direkt bei den Vermietern öffentlich geförderter Wohnungen bewerben)

Der Allgemeine Wohnberechtigungsschein / die Vormerkung für eine Sozialwohnung in der Stadt Würzburg wird auf Antrag erteilt. Der Antrag kann nur bearbeitet werden, wenn alle erforderlichen Unterlagen, sämtliche Nachweise und Bescheinigungen abgegeben wurden.

Hier ist eine nicht abschließende Auflistung von benötigten Unterlagen:

  • Personalausweis
  • Aufenthaltstitel der noch mindestens die nächsten 12 Monate gültig ist
  • Rentenbescheid /letzte Rentenmitteilung (Bruttorente, nicht der Zahlbetrag)
  • Bewilligungs- oder Leistungsbescheid über Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II oder Grundsicherung
  • Nachweis über Art und Höhe der Ausbildungsförderung (z. B. BAföG)
  • Nachweis über sonstige Einkünfte, Minijob, Unterhalt
  • Nachweis über erhöhte Werbungskosten
  • Schwerbehindertenausweis
  • Mutterpass

Das Bruttoeinkommen des gesamten Haushalts wird erfasst. Bei jedem Haushaltsangehörigen wird jeweils ein Pauschalabzug von 10 % für die Zahlung von Steuern vom Einkommen, Beiträge zur Krankenversicherung/ Pflegeversicherung und Beiträge zur Rentenversicherung oder Lebensversicherung erfolgen. Auch werden Frei-/Abzugsbeträge beim Vorliegen einer Schwerbehinderung ab GdB 50 und bei dem Personenkreis „Junge Familie“ abgezogen. Werden Unterhaltszahlungen geleistet, sind auch diese teilweise abzugsfähig.


Größe der Sozialwohnung:

 

Personenzahl Haushaltsgröße:
1 Person: bis zu 2 Wohnräume oder 50 m²
2 Personen:  bis zu 3 Wohnräumen oder 65 m²
3 Personen: bis zu 3 Wohnräumen oder 75 m²
4 Personen: bis zu 4 Wohnräumen oder 90 m²

 


Der allgemeine Wohnberechtigungsschein wie auch die Vormerkung für eine Sozialwohnung ist grundsätzlich 1 Jahr lang gültig.

Bei Antragstellung des allgemeinen Wohnberechtigungsschein/Vormerkung für eine Sozialwohnung wird eine Gebühr fällig. Derzeit beträgt die Antragsgebühr 15,00 €.

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Erläuterung zum Antrag Erläuterung zum Antrag, 167 KB
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