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Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

Die Grundsicherungsleistung im Rahmen der Sozialhilfe nach dem Sozialgesetzbuch XII stellt den Bedarf für den Lebensunterhalt älterer und auf Dauer voll erwerbsgeminderter Personen sicher.

Foto: Senioren
Foto: Senioren (c) Rawpixel / Shotshop.com


Antragsberechtigt sind Personen, die

  • ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, mindestens 65 Jahre alt sind oder
  • zwischen 18 und 64 Jahre alt sind und aus medizinischen Gründen auf Dauer voll erwerbsgemindert sind

und ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen bzw. aus dem zu berücksichtigenden Einkommen und Vermögen des Ehegatten oder eheähnlichen Partners bestreiten können.


Besonderheit

Unterhaltsansprüche der Leistungsberechtigten gegenüber Kindern oder Eltern bleiben unberücksichtig, wenn das jährliche Gesamteinkommen im Sinne des § 16 SGB IV der/des Unterhaltspflichtigen  unter einem Betrag von 100.000,00 € liegt.

Als Bedarf werden berücksichtigt:

  • der für die oder den Antragsberechtigte/n maßgebliche/n Regelsatz/Regelsätze,
  • Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, sofern sie angemessen sind
  • ggf. anfallende Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung
  • ggf. ein Mehrbedarf für Erwerbsgeminderte, Schwangere, Alleinerziehende, Behinderte in Eingliederungsmaßnahmen oder Menschen mit kostenaufwendigem Ernährungsbedarf

Diesem Bedarf wird das einzusetzende Einkommen (z.B. Renten, Zinsen, Erwerbseinkünfte –auch aus Mini-Jobs- , Mieteinnahmen) gegenübergestellt. Die Differenz zwischen Bedarf und Einkommen ergibt die Grundsicherungsleistung.

Sofern Vermögen beim Antragsteller oder des Ehegatten/Partner vorhanden ist, ist dieses vorrangig für den Lebensunterhalt einzusetzen.  Nach Verbrauch des Vermögens kann erneut Antrag auf Grundsicherungsleistungen gestellt werden.

  • den vollständig ausgefüllten Antrag
  • Nachweise über Einkommen, Vermögen und die Miete
  • ggfls. den Beitragsbescheid Ihrer Kranken- und Pflegeversicherung und den Schwerbehindertenausweis.

Fachbereich Soziales im 1. Stock des Sozialen Ämtergebäudes in der Karmelitenstraße 43, 97070 Würzburg.

Bitte nehmen Sie vor einer Vorsprache telefonisch unter der Nummer 09 31 - 37 0 Kontakt mit uns auf und vereinbaren einen Termin. So können Wartezeiten für Sie vermieden werden.

Heimbewohnerinnen und Heimbewohner, die gleichzeitig unmittelbar Sozialhilfe nach dem Sozialgesetzbuch XIIexterner Link erhalten, können entsprechende Leistungen beim Bezirk Unterfrankenexterner Link beantragen.

Weitere Informationen externer Linkerhalten Sie z.B. auch vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales.


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