Hilfe zur Pflege

Pflegebedürftigkeit liegt vor, wenn Menschen wegen Krankheit oder Behinderung bei den Verrichtungen im Alltag, wie zum Beispiel bei Körperpflege, Anziehen und Essen, Hilfe benötigen.

Personen, die pflegeversichert sind, erhalten auf Antrag von ihrer Pflegekasse Geld- bzw. Sachleistungen oder eine Kombination aus beiden, um die Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung zu gewährleisten. Voraussetzung für die Leistungen der Pflegekasse ist, dass der Medizinische Dienst der Krankenkassen das Vorliegen einer der fünf in § 15 des Sozialgesetzbuches (SGB) XI genannten Pflegegrade in einem Gutachten bescheinigt.

Ist keine Pflegeversicherung vorhanden oder reichen die Leistungen der Pflegekasse nicht aus oder ist der Hilfebedarf nicht so hoch, dass eine Einstufung in einen Pflegegrad erfolgen kann, so kann ggf. Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII gewährt werden. Zuständigkeit und Antragstellung entsprechen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.

Die Hilfe zur Pflege soll in erster Linie die häusliche Pflege und die Pflegebereitschaft der Angehörigen stärken. In diesem Zusammenhang spricht man von der ambulanten Pflege.

Diese umfasst insbesondere

  • Pflegegeld/Pflegebeihilfe
  • Aufwendungen für eine private Pflegeperson
  • angemessene Kosten für eine professionelle Pflegekraft oder eines Pflegedienstes
  • Kosten für Pflegehilfsmittel

Kann der Pflegebedarf durch die ambulante Pflege nicht mehr sichergestellt werden, so können Pflegeleistungen in einer Einrichtung erforderlich werden.

Hierbei handelt es sich um

  • Tagespflege
  • Nachtpflege
  • Kurzzeitpflege
  • vollstationäre Pflege

Für die Hilfe zur Pflege in Einrichtungenexterner Link liegt die Zuständigkeit in Bayern bei den Bezirken. Im Raum Würzburg ist deshalb der Bezirk Unterfranken zuständig.

Da die Hilfe zur Pflege eine Leistung der Sozialhilfe ist, ist die Gewährung nach den Bestimmungen des SGB XII von Einkommen und Vermögen abhängig.

Patienten- und Pflegebeauftragter
Der Patienten- und Pflegebeauftragte der Bayerischen Staatsregierung hat die Aufgabe, als Anlaufstelle für alle Belange Pflegebedürftiger, ihrer Angehörigen und der Pflegekräfte zur Verfügung zu stehen, wenn es um Missstände in der Pflege geht. Betroffene können ihm ihre Anliegen und Hinweise mitteilen; Vertraulichkeit wird gewährleistet, personenbezogene Daten bleiben auf Wunsch außen vor. Der Patienten- und Pflegebeauftragte gibt dem Betroffenen eine kurze ergebnisorientierte Rückmeldung.

Die Geschäftsstelle des Patienten- und Pflegebeauftragten steht für Auskünfte zur Verfügung und bearbeitet jede Anfrage vertraulich.

Kontaktmöglichkeiten:

Telefon: Sprechstunde unter: 089/540 233 951

Fax: 089/540 233 90 951

E-Mail: patientenbeauftragter@stmgp.bayern.de

oder

Kontaktformular: https://www.patientenportal.bayern.de/kontakt/externer Link

Zum Patienten- und Pflegebeauftragten der Bayerischen Staatsriegerung wurde am 1. April 2019 Prof. (Univ. Lima) Dr. Peter Bauer MdL bestellt.

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