Wann bekomme ich Hilfe zum Lebensunterhalt?
Auf Hilfe zum Lebensunterhalt hat jeder Nichterwerbsfähige Anspruch, der den notwendigen Lebensunterhalt weder aus eigenen Mitteln (Einkommen und Vermögen) und Kräften noch mit Hilfe anderer bestreiten kann. Sind Sie über 65 Jahre alt oder auf Dauer voll erwerbsgemindert, erhalten Sie entsprechende Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.
Anspruch auf Sozialhilfe besteht in der Regel unabhängig davon, ob man seine Notlage selbst verschuldet hat oder nicht. Nur in einigen Ausnahmefällen kommt es darauf an, ob man seine Sozialhilfebedürftigkeit grob fahrlässig selbst verschuldet hat (z.B. wenn man vorhandenes Vermögen verschenkt oder unwirtschaftlich verbraucht hat).
Keinen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt haben Auszubildende, die zumindest dem Grunde nach Anspruch auf Leistungen für ihre Berufsausbildung von der BAföG-Stelle oder vom Arbeitsamt haben und Personen, die Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende (d.h. Erwerbsfähige ab dem 15. Lebensjahr bzw. Personen, die eine Bedarfsgemeinschaft mit Erwerbsfähigen bilden) haben.