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Registrierungspflicht und Erfassung von Lebensmittel Unternehmen

Hier finden Sie Informationen zur Registrierung und das Formular zum Download.

Lebensmittelbetriebe sind nach EU-Recht verpflichtet, sich registrieren zu lassen und wesentliche Änderungen zu melden. Die Registrierung erfolgt bei den Landratsämtern und kreisfreien Städten. Diese erfassen die Daten und erstellen eine Liste der Lebensmittelunternehmen auf der Grundlage bereits bei der Behörde vorhandener Daten und/oder der Meldungen der Lebensmittelunternehmer. Der Standard-Meldebogen kann bei den zuständigen Lebensmittelüberwachungsbehörden bezogen oder hier heruntergeladen werden.


Für welche Lebensmittelunternehmen besteht eine Registrierungspflicht?
Registrierpflichtig sind alle Betriebe, die Lebensmittel produzieren, verarbeiten oder vertreiben. Zu ihnen gehören demnach auch Gaststätten, landwirtschaftliche Betriebe und Winzer, daneben Betriebe, die unentgeltlich Lebensmittel abgeben, wie die sog. Tafeln sowie auch Betriebe, die eine reine Maklertätigkeit ausüben. Registrierungspflichtig sind nur Betriebe mit einer gewissen Kontinuität und einem gewissen Organisationsgrad. Dies kann z. B. bei Vereinsfesten und ähnlichen Veranstaltungen oft nicht der Fall sein. In Zweifelsfällen ist dies von der örtlich zuständigen Behörde zu entscheiden.Nicht registrierungspflichtig sind Betriebe, die eine EU-Zulassung brauchen, reine Tierhaltungsbetriebe ohne Lebensmittelerzeugung (z. B. Milch, Eier) oder landwirtschaftliche Betriebe, soweit sie nur kleine Mengen an Lebensmitteln an den Endverbraucher oder an lokale Einzelhandelsgeschäfte abgeben oder soweit sie für ihren privaten häuslichen Bereich produzieren.


Meldung durch Lebensmittelunternehmer
Zur Meldung verpflichtet ist jeder registrierungspflichtige Lebensmittelunternehmer soweit er noch nicht bei der zuständigen Behörde erfasst ist oder wenn sich Änderungen zu den erfassten Daten ergeben. Als Meldung gelten auch die Gewerbe-Anmeldung und der im Zusammenhang mit dem Mehrfachantrag abgegebene „Meldebogen für die Registrierung/Zulassung von Futtermittel- und Lebensmittelunternehmen“. Die Erfassung der Jäger über die Streckenlisten gilt ebenfalls als Registrierung.


Unterlagen zur Meldung
Für die Meldung ist der Meldevordruck zu verwenden. Besteht ein Lebensmittelunternehmen aus mehreren Betriebsstätten, ist für jede Betriebsstätte ein eigenes Formblatt zu verwenden.
Bitte füllen Sie das Formblatt vollständig (elektronisch ausfüllbar) aus und schicken Sie es per E-Mail oder per Post oder Fax an Ihre zuständige Kreisverwaltungsbehörde. Bei E-Mail-Versand kann auf die Unterschrift verzichtet werden. (Formular siehe unten)


Rechtsgrundlagen
Art. 1 Abs. 2 und Art. 6 Abs. 1 und 2 Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene, Art. 31 Abs. 1 Buchst. a und b Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz.


Zulassungspflicht
Bestimmte Betriebe, die Lebensmittel tierischen Ursprungs gewinnen, herstellen oder behandeln sind darüber hinaus zulassungspflichtig. Davon betroffen sind u. a. zahlreiche handwerkliche Metzgereien und landwirtschaftliche Direktvermarkter, insbesondere solche die selbst schlachten, und die nach vormals geltendem Fleischhygienerecht lediglich registrierungspflichtig waren.
Weitere Informationen zu den lebensmittelhygienerechtlichen Belangen sind im Handbuch Zulassung enthalten. Andere ggf. relevante Rechtsbereiche bleiben dadurch unberührt.

Downloads:

Formular_Registrierung_Betriebe, 61 KB

Links: http://www.baykomm.de/suche.htmexterner Link

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