Menü

Vollzug des Tiergesundheitsgesetzes und der Bienenseuchen-Verordnung; Bekämpfung der Amerikanischen Faulbrut bei Bienen

Die Stadt Würzburg erlässt folgende Allgemeinverfügung:

1. Bildung eines Sperrbezirks 

An der östlichen Gemarkungsgrenze der Stadt Würzburg im Stadtteil Lengfeld wird eine Fläche entsprechend der beigefügten grafischen Darstellung zum Sperrbezirk erklärt. Die Grenze des städtischen Sperrbezirks verläuft ab der Gemarkungsgrenze entlang der Kitzinger Straße, Nürnberger Straße, Friedrich-Bergius-Ring, „Kreuz“ (Weg mit Flurnr. 680/0), „Fürstenäcker“ (Weg mit Flurnr. 573/0) sowie Högetweg (Weg mit Flurnr. 547/0) bis zur Gemarkungsgrenze (siehe Kartenausschnitt).

2. Für den Sperrbezirk gilt Folgendes: 

2.1. Alle Besitzer von Bienenvölkern, deren Standorte im Sperrgebiet liegen, haben dies unverzüglich dem Fachbereich Verbraucherschutz, Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung der Stadt Würzburg, Veitshöchheimer Str. 1b, 97080 Würzburg, Tel. 0931/37-2826, anzuzeigen 

2.2 Alle Bienenvölker und Bienenstände im Sperrbezirk sind unverzüglich auf die Amerikanische Faulbrut amtstierärztlich untersuchen zu lassen; diese Unter-suchung ist frühestens zwei, spätestens neun Monate nach der Tötung oder Behandlung der an der Seuche erkrankten Bienenvölker des verseuchten Bienenstandes (Landkreis Würzburg) zu wiederholen. 

2.3 Der Besitzer von Bienenvölkern und Bienenständen oder sein Vertreter ist verpflichtet, zur Durchführung der Untersuchung die erforderliche Hilfe zu leisten. 
2.4 Bewegliche Bienenstände dürfen von ihrem Standort nicht entfernt werden. 
2.5 Bienenvölker, lebende oder tote Bienen, Waben, Wabenteile, Wabenabfälle, Wachs, Honig, Futtervorräte, Bienenwohnungen und benutzte Gerätschaften dürfen nicht aus den Bienenständen entfernt werden. 
2.6 Bienenvölker oder Bienen dürfen nicht in den Sperrbezirk verbracht werden. 
2.7 Diese Vorschriften finden keine Anwendung auf Honig, der nicht zur Ver-fütterung an Bienen bestimmt ist und auf Wachs, Waben, Wabenteile und Wabenabfälle, wenn sie an wachsverarbeitende Betriebe, die über die erforderlichen Einrichtungen zur Entseuchung des Wachses verfügen und unter der Kennzeichnung „Seuchenwachs“ abgegeben werden. 
2.8 Von Bienen nicht mehr besetzte Bienenwohnungen sind stets bienendicht verschlossen zu halten. 

3. Die sofortige Vollziehung der Ziffern 1 und 2 dieser Allgemeinverfügung wird angeordnet.

4. Diese Allgemeinverfügung gilt am Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekannt gegeben.
 


Hinweis:
Gemäß Art. 41 Abs. 4 Satz 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) ist nur der verfügende Teil der Allgemeinverfügung öffentlich bekannt zu machen. Die Allgemeinverfügung liegt mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung bei der Stadt Würzburg, Fachbereich Verbraucherschutz, Veterinärwesen und Lebensmittel-überwachung, Veitshöchheimer Straße 1 b, 97080 Würzburg, Zimmer 201, aus. Sie kann während der Sprechzeiten (Montag bis Donnerstag: 8.00 Uhr bis 14.00 Uhr, Freitag: 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr) eingesehen werden.

Würzburg, den 23.04.2018
Stadt Würzburg
Fachbereich Verbraucherschutz,
Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung

Dr. Winfried Ueckert
Leitender Veterinärdirektor
 

>>> zurück