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Jugendhilfe in Strafverfahren und die Gesetze

Hier stellen wir Ihnen die wichtigsten gesetzlichen Grundlagen vor, mit denen wir täglich arbeiten

Paragraphenzeichen

Unsere Aufgaben sind im Sozialgesetzbuch VIII (Kinder- und Jugendhilfe) und im Jugendgerichtsgesetz (JGG) definiert.

Gem. § 52 SGB VIIIexterner Link wirkt das Jugendamt im Strafverfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende mit (Persönlichkeitsforschung, Rechtsfolgenvorschlag). Das Jugendamt hat aus Anlass eines Strafverfahrens frühzeitig zu prüfen, ob Leistungen der Jugendhilfe in Betracht kommen und Gericht oder Staatsanwalt hierüber umgehend zu unterrichten, damit das Verfahren gegebenenfalls eingestellt werden kann.

Ebenfalls von Bedeutung ist § 38 JGGexterner Link.

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