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Satzung über den Heimatpfleger in der Stadt Würzburg (Heimatpflegersatzung)

Die Stadt Würzburg erlässt aufgrund der Art. 20 a Abs. 1 und 2 und Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Oktober 1982 (BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. November 1985 (GVBl. S. 677) folgende Satzung:

§ 1
Aufgaben
(1)
Aufgabe der Heimatpflege
Die Heimatpflege hat das Ziel, das Landschaft- und Ortsbild zu bewahren sowie in künstlerischer, volkskundlicher, geschichtlicher und wissenschaftlicher Hinsicht Wertvolles zu erhalten. Darüber hinaus umfasst die Heimatpflege alle Bestrebungen, Neuschöpfungen bruchlos und richtig in das Bild der Heimat einzufügen, um das gewachsene oder erneuerte Bild der Heimat zu erhalten und damit die Bindung der Menschen an ihre Heimat zu fördern und zu verstärken.

(2) Aufgabe des Heimatpflegers
2.1
Der Heimatpfleger berät und unterstützt die Stadt Würzburg, die Regierung von Unterfranken, den Bezirksheimatpfleger, das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege sowie auch andere juristische oder natürliche Personen auf deren Wunsch in Fragen der Heimatpflege.
2.2 Im Rahmen seiner Aufgaben nach Ziff. 2.1 hat der Heimatpfleger insbesondere
a) auf stete Zusammenarbeit mit der Stadtverwaltung bedacht zu sein;
b) soweit erforderlich, mit juristischen und natürlichen Personen, deren Wirken für die Heimatpflege von Bedeutung ist, zusammenzuarbeiten;
c) Behörden und sonstigen Verwaltungsträgern beim Erlass und Vollzug von Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie bei sonstigen Überlegungen, Planungen und Maßnahmen zu beraten, soweit Belange der Heimatpflege berührt sind;
d) an der Erfassung, Erforschung, Beobachtung, Erhaltung, Sicherung und Pflege von Gegenständen und Werten der Heimatpflege sowie an der Vertiefung des Heimatbewusstseins und des heimatkundlichen Wissens mitzuwirken;
e) in Fragen der Denkmalpflege und des Denkmalschutzes gem. Art. 13 des Denkmalschutzgesetzes mitzuwirken.
2.3 Zu den Tätigkeiten der Behörden und sonstigen Verwaltungsträgern im Sinne von Ziff. 2.2 Buchst. c) gehören insbesondere
a) Aufstellung von Regionalplänen;
b) Aufstellung von Bauleitplänen;
c) Vorbereitung, Festlegung und Durchführung von Sanierungen;
d) Errichtung, Änderung oder Abbruch baulicher Anlagen, die Baudenkmäler sind, in deren Nähe liegen oder sonst für das Erscheinungsbild ihrer Umgebung oder für das Ortsbild bedeutsam sind;
e) Entscheidungen über die Errichtung, Aufstellung, Anbringung und Änderung von Werbeanlagen;
f) Erlass und Genehmigung örtlicher Bauvorschriften gemäß Art. 91 der Bayer. Bauordnung und von Satzungen mit entsprechendem Inhalt;
g) wasser-, wege- und verkehrsrechtliche Planfeststellungen oder, wo sie nicht stattfinden, entsprechende Planungen;
h) Entscheidungen im Vollzug des Denkmalschutzgesetzes;
i) Neu- und Umbenennung von Stadtteilen
2.4 Zu den Gegenständen und Werten der Heimatpfleger im Sinne der Ziff. 2.2 Buchst. d) gehören insbesondere
a) Bau- und Bodendenkmäler und andere Bodenaltertümer, sonstige Erzeugnisse der Kunst, der Volkskunst und des Handwerks, soweit sie im letzteren Falle von geschichtlichem oder volkskundlichem Wert sind, und sonstige bewegliche Denkmäler, unabhängig von einer Eintragung in die Denkmalliste;
b) Mundart und bodenständiges Brauchtum (Tracht, Volkslied, Volksmusik, Volkstanz, Volksschauspiel).


§ 2
Zusammenarbeit mit der Stadtverwaltung
(1)
Die Stadt Würzburg beteiligt den Heimatpfleger rechtzeitig an allen die Heimatpflege berührenden Fragen. Der Heimatpfleger ist in den seine Aufgaben berührenden Fragen Träger öffentlicher Belange im Sinne der jeweiligen Rechtsvorschriften.
(2) Die hierfür in Betracht kommenden Dienststellen der Stadtverwaltung haben insbesondere
a) von sich aus die Zusammenarbeit mit dem Heimatpfleger zu suchen und aufrecht zu erhalten;
b) in den in § 1 Ziff. 2.2 Buchst. c) genannten Fällen den Heimatpfleger zu beteiligen, bevor eine Entscheidung oder sonstige Maßnahme getroffen, zugesagt oder in Aussicht gestellt wird. Dem Heimatpfleger sind hierbei die Auskünfte zu erteilen und die Unterlagen zugänglich zu machen, die zu seiner vollständigen Unterrichtung über die zu beurteilenden Fragen notwendig sind. Bei Zuleitung der Unterlagen an den Heimatpfleger kann eine angemessene Frist zur Äußerung gesetzt werden;
c) dem Heimatpfleger bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben gegenüber Dritten Schutz und Unterstützung zu gewähren oder zu erwirken.


§ 3
Rechtstellung und Berufung
(1)
Das Amt des Heimatpflegers ist ein gemeindliches Ehrenamt, für das die Regelung dieser Satzung sowie die Art. 19, 20 und 20 a der Gemeindeordnung gelten. Der Heimatpfleger führt die amtliche Bezeichnung „Heimatpfleger der Stadt Würzburg“.
(2) Der Stadtrat bestellt nach Begutachtung durch den Kultur- und Schulausschuss und nach Anhörung des Bayer. Landesvereines für Heimatpflege, des Landesamtes für Denkmalpflege und des Bezirksheimatpflegers eine Persönlichkeit, die aufgrund ihrer Heimatverbundenheit, ihrer Orts- und Fachkenntnisse und ihrer Arbeitskraft für dieses Amt geeignet ist. Die Amtszeit beträgt 5 Jahre. Mehrfache Wiederberufung ist zulässig. Der Heimatpfleger erhält eine Urkunde über seine Bestellung und einen Dienstausweis.
(3) Als Entschädigung für die bei der Ausübung seines Amtes entstehenden Aufwendungen wird dem Heimatpfleger ein monatlicher Pauschalbetrag gewährt, der alle Aufwendungen einschließlich der Reisekosten abgilt.
(4) Die Abberufung sowie die Niederlegung des Amtes (Art. 19 Abs. 4 Gemeindeordnung) ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich.
(5) Der Heimatpfleger erhält jährlich Gelegenheit, im Kultur- und Schulausschuss über seine Tätigkeit und seine Absichten zu berichten und seine Anliegen vorzutragen.


§ 4
Sorgfalts- und Verschwiegenheitspflicht
(1)
Der Heimatpfleger ist zu gewissenhafter Ausübung seiner Tätigkeit verpflichtet.
(2) Der Heimatpfleger hat über die ihm bei seiner Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren, soweit sie nicht offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Dies gilt auch für die Zeit nach Beendigung seiner Tätigkeit als Heimatpfleger.


§ 5
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

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