Die Benutzungsordnung der Stadtbücherei Würzburg (Stadtbüchereisatzung)

Satzung über die Benutzung der Stadtbücherei
(Stadtbüchereisatzung)

Vom 23. Mai 2019 (MP und VBI Nr. 125 vom 31. Mai 2019)
Zuletzt geändert durch Änderungssatzung vom 19. November 2021
(MP und VBI Nr. 274 vom 26.11.2021)


Die Stadt Würzburg erlässt aufgrund der Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekannt-machung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.03.2021 folgende Satzung:
 
Inhaltsübersicht:

§ 1 Aufgabenbereich und Gliederung
§ 2 Benutzungsberechtigung
§ 3 Ausleihe
§ 4 Ausleihfrist, Verlängerung, Vormerkung
§ 5 Art und Zeit der Benutzung
§ 6 Beschaffung von Medien im Leihverkehr
§ 7 Behandlung der Medien, Haftung
§ 8 Gebühren
§ 9 Hausordnung
§ 10 Computerarbeitsplätze
§ 11 Vermietung
§ 12 Haftungsausschluss
§ 13 Inkrafttreten

§ 1 Aufgabenbereich und Gliederung

Die Stadtbücherei mit allen zentralen Abteilungen sowie den Stadtteilbüchereien Heidingsfeld, Heuchelhof, Hubland, Lengfeld, Versbach ist eine öffentliche, nicht auf Gewinnerzielung gerichtete Kultur- und Bildungseinrichtung der Stadt Würzburg. Sie steht allen Interessierten offen. Sie stellt ein breit gefächertes und zeitgemäßes Medienangebot ein-schließlich E-Medien zur Verfügung. Sie ergänzt die formale Bildung, indem sie eine Plattform für Menschen verschiedenen Altersstufen, Herkunftsländer und Schichten zur Teilnahme und Teilhabe an der Stadt- und Wissensgesellschaft, an Kultur und lebenslangem Lernen bietet. Mit Hilfe zeitgemäßer Technologien schafft sie freien Zugang zu Kultur und Informationen. Sie fördert Lese-, Informations-, Medien- und Digitalkompetenz der Bürger:innen auf vielfältigen Wegen.

Neben der Versorgung der Menschen mit Medien und Informationen ist es Rolle und Aufgabe Öffentlicher Bibliotheken, zu ermöglichen und zu fördern, dass Menschen in Bibliotheken lesen und lernen, sich treffen und kommunizieren, etwas erleben, sich beteiligen, einbringen und selbst aktiv werden können.


§ 2 Benutzungsberechtigung

Jede:r ist im Rahmen dieser Satzung berechtigt, Medien auszuleihen und die Einrichtungen der Stadtbücherei zu benutzen. Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr benötigen die schriftliche Einwilligung eines/einer Erziehungsberechtigten.

§ 3 Ausleihe

(1) Die Ausleihe von Medien erfolgt nur an Inhaber:innen eines gültigen Büchereiausweises.

(2) Der Ausweis ist als Monats-, Quartals- oder Jahresausweis erhältlich und wird auf Antrag von der Stadtbücherei ausgestellt. Antragsteller:innen bzw. bei Minderjährigen deren gesetzliche Vertreter:in müssen dabei ihren Personalausweis vorlegen.
(3) Mit der eigenhändigen Unterschrift auf dem Büchereiausweis ist zu bestätigen, dass die Bestimmungen der Satzung über die Benutzung der Stadtbücherei beachtet werden und dass der elektronischen Speicherung der zur Ausleihe erforderlichen Daten zugestimmt wird.
(4) Die Stadtbücherei speichert die für eine Ausleihe erforderlichen personenbezogenen Daten elektronisch und nutzt sie für ihre Zwecke. Hierfür gelten die ausliegenden Datenschutzbestimmungen der Stadtbücherei in der jeweils gültigen Fassung.
(5) Die Ausweise sind nur auf Partner:innen im gleichen Haushalt übertragbar. Kinder- und Jugendausweise sind nicht übertragbar. Der Verlust muss der Stadtbücherei unverzüglich gemeldet werden. Genauso muss jede Änderung der Anschrift der Stadtbücherei umgehend mitgeteilt werden.
(6) Die Kund:innen bzw. deren gesetzliche Vertreter:innen haften für jeden Schaden, der durch Verlust oder Missbrauch des Büchereiausweises entsteht.

§ 4 Ausleihe, Ausleihfrist, Verlängerung, Vormerkung

(1) Entleiher:innen sind verpflichtet, die Ausleihe der Medien vor dem Verlassen der Bib-liotheksräume unaufgefordert zu verbuchen. Diebstahl wird nach Maßgabe der Bibliotheks-leitung zur Anzeige gebracht. Ab Verbuchung der Medien ist die/der Entleiher:in bis zur Verbuchung der Rückgabe für die Medien verantwortlich.
(2) Bücher, Zeitschriften, CDs und andere Medien können bis zu vier Wochen ausgeliehen werden. Die jeweilige Ausleihfrist wird in den Räumen der Stadtbücherei bekannt gegeben und ist auf dem Fristzettel ersichtlich. Als Präsenzbestände bezeichnete Medien werden nicht ausgeliehen.
(3) In begründeten Ausnahmefällen kann die Leihfrist verkürzt werden. Die Leihfrist kann eine Woche vor Ablauf verlängert werden, wenn keine Vorbestellung vorliegt. Wenn wegen einer technischen Störung eine Online-Verlängerung nicht möglich ist, müssen die Entleiher:innen die telefonische oder persönliche Verlängerungsmöglichkeit nutzen, sonst wird eine Versäumnisgebühr nach der Gebührensatzung fällig.
(4) Ausgeliehene Medien können vorbestellt werden. Medien im Regal können auf Bestellung zurückgelegt werden. Für beides wird von der Stadtbücherei eine Gebühr nach der Gebührensatzung zur Stadtbüchereisatzung erhoben.
(5) Die Anzahl der Medien, die pro Ausweisinhaber:in ausgeliehen werden kann, und die Ausleihdauer kann beschränkt bzw. geändert werden.
(6) Für Medien, die nach Ablauf der Leihfrist nicht zurückgegeben werden, muss eine Säumnisgebühr nach der Gebührensatzung zur Stadtbüchereisatzung bezahlt werden. Die Stadtbücherei ist berechtigt, die Rückgabe von Medien kostenpflichtig anzumahnen. Falls erforderlich, werden die Medien durch die Vollstreckungsabteilung der Stadt gegen die entsprechende Gebühr eingezogen.
(7) Solange Nutzende ihre geschuldeten Kosten und Gebühren nicht entrichtet haben, kann nach Maßgabe der Stadtbücherei eine Ausleihsperre erteilt werden.

§ 5 Art und Zeit der Benutzung

(1) Die Medien können nur während der regelmäßigen Öffnungszeiten ausgeliehen werden. Teilbestände können dauernd oder vorübergehend von der Ausleihe ausgeschlossen werden.
(2) Die Öffnungszeiten der Bibliothek und ihrer Stadtteilbüchereien werden durch Aushang bekannt gemacht.
(3) Die Stadtbücherei kann für die Benutzung einzelner Einrichtungen besondere Bestimmungen treffen.

§ 6 Beschaffung von Medien im Leihverkehr

(1) Medien, die nicht im Bestand der Stadtbücherei vorhanden sind, können im Deutschen Leihverkehr nach den hierfür geltenden Richtlinien beschafft werden.
(2) Für die Beschaffung von Medien im Deutschen Leihverkehr kann die Stadtbücherei die dafür anfallenden Auslagen sowie eine Bearbeitungsgebühr erheben.

§ 7 Behandlung der Medien, Haftung
 
(1) Die Kund:innen sind verpflichtet, die in den Räumen der Bibliothek benutzten bzw. entliehenen Medien sorgfältig zu behandeln und sie nicht zu verändern, zu beschmutzen und beschädigen. Mutwillige Beschädigung wird nach Maßgabe der Bibliotheksleitung zur Anzeige gebracht. Die Kund:innen sind verpflichtet, vor der Ausleihe den Zustand der ihnen übergebenen Medien zu überprüfen und vorhandene Schäden sofort zu melden. Erfolgt keine Reklamation, gelten die Medien als in einwandfreiem Zustand ausgeliehen. Die Weitergabe ausgeliehener Medien an Dritte ist nicht erlaubt. Der Verlust entliehener Medien muss der Stadtbücherei unverzüglich mitgeteilt werden.
(2) Für nicht zurückgegebene, beschmutzte oder sonst beschädigte Medien müssen die Kund:innen, bzw. bei Minderjährigen deren gesetzliche Vertreter:innen, Ersatz nach Maßgabe der Stadtbücherei leisten. Es ist untersagt, Beschädigungen selbst zu beheben oder beheben zu lassen.
(3) Die Kund:innen sind verpflichtet, evtl. vorhandene Urheberrechte oder sonstige Rechte Dritter an den entliehenen oder zur Einsicht bereitgestellten Medien zu beachten. Sie stellen die Stadtbücherei Würzburg diesbezüglich von jeder Haftung frei.

§ 8 Gebühren

(1) Für den Büchereiausweis, die Überschreitung der Leihfrist sowie für sonstige, insbesondere in dieser Satzung genannte besondere Leistungen der Stadtbücherei werden Gebühren nach der Gebührensatzung zur Stadtbüchereisatzung erhoben.
(2) Der Ausweis wird nach Zahlung der Benutzungsgebühr gültig. Die Gültigkeitsdauer wird vom Tag der Ausstellung an berechnet und bestimmt sich anhand der jeweils gewählten Art des Ausweises, vgl. § 3 Abs. 2 S. 1 dieser Satzung. Bei erneuter Zahlung einer Benutzungsgebühr wird die Gültigkeitsdauer um den entsprechenden Zeitraum verlängert.

§ 9 Hausordnung

(1) Die Leitung der Stadtbücherei sowie die von ihr beauftragten Mitarbeitenden üben in den Räumen der Stadtbücherei im Auftrag der Oberbürgermeister:in das Hausrecht aus. Anordnungen von Mitarbeitenden ist Folge zu leisten.
(2) Die Kund:innen haben sich so zu verhalten, dass andere Menschen nicht gestört, belästigt, beschimpft, beleidigt, diskriminiert oder in der Benutzung der Bibliothek bzw. in ihrer Arbeit beeinträchtigt werden.
(3) Der Verzehr von geruchsneutralen Speisen und Getränken ist nach Maßgabe der Bibliotheksleitung gestattet. Wird das Lesecafé im Falkenhaus von Dritten bewirtschaftet, dürfen dort keine mitgebrachten Speisen oder Getränke verzehrt werden. Alkohol darf nicht getrunken werden. Ausnahmen regelt die Bibliotheksleitung.
(4) Die Stadtteilbücherei am Hubland kann auch außerhalb der personalbetreuten Zeiten zu den dort ausgehängten erweiterten Öffnungszeiten benutzt werden; dies ist für Kund:innen ab 16 Jahren mit gültigem Büchereiausweis möglich. Minderjährige unter 16 Jahren sind dann nur in Begleitung Erwachsener zugelassen. Wer beim ausweis- und passwortgeschützten Zugang außerhalb der vom Büchereipersonal betreuten Öffnungszeiten Dritten den Zugang zu den Büchereiräumen ermöglicht, trägt eine Mitverantwortung für das Verhalten dieser Dritten. § 3 Abs. 6 findet entsprechende Anwendung.
(5) Tiere (mit Ausnahme von Behindertenbegleithunden und Blindenhunden) sind in den Räumen der Stadtbücherei nicht gestattet. Ausnahmen regelt die Bibliotheksleitung.
(6) Die Stadtbücherei Würzburg kann im Rahmen dieser Satzung Haus- und Benutzungsordnungen erlassen.

§ 10 Computerarbeitsplätze

(1) Die Stadtbücherei verfügt über Computerarbeitsplätze, die von den Kund:innen genutzt werden können – im Rahmen der im jeweiligen Einzelfall bestehenden tatsächlichen Verfügbarkeit.
(2) Hinsichtlich der Nutzung der Computerarbeitsplätze gelten die einschlägigen Vorschriften, insbesondere die des Strafgesetzbuchs, des Jugendschutzgesetzes und solche des Datenschutzrechts. Die Überwachung der Einhaltung dieser Bestimmungen wird automatisch durch spezielle Software unterstützt. Gesetzeswidrige oder missbräuchliche Nutzung führt bei erstmaligem Fehlverhalten nach Maßgabe der Bibliotheksleitung, bei wiederholtem Fehlverhalten in jedem Fall zum Ausschluss von der Benutzung der Stadtbücherei. Als misbräuchliche oder gesetzeswidrige Nutzung ist z.B. folgendes Verhalten zu bezeichnen:
a) unberechtigter Zugriff auf Daten und Programme,
b) Vernichtung von Daten und Programmen,
c) Netzbehinderung oder -störung durch ungesichertes Experimentieren im Netz oder massive Belastung des Netzes,
d) Manipulationen an den Rechnern, deren Konfiguration, Betriebssystem und Anwendersoftware. Für Schäden haftet die Kund:in. Verstöße gegen die oben genannten Gesetzesvorschriften werden nach Maßgabe der Bibliotheksleitung zur Anzeige gebracht.
(3) Die Stadtbücherei übernimmt ihrerseits keine Haftung für technische Probleme, nicht ordnungsgemäße Datenübermittlung oder Nichterreichen des Servers. Genauso haftet sie nicht bei Verlust, Veränderungen oder Beschädigungen der in den Arbeitsplätzen gespeicherten Daten. Sie trägt nicht die Verantwortung für Folgen, die durch Aktivitäten der Kund:innen im Internet entstehen, z.B. finanzielle Verpflichtungen durch Bestellungen oder die Nutzung kostenpflichtiger Dienste.
(4) Beim Kopieren oder Ausdrucken von Texten, Bildern und Software etc. ist das Urheberrecht zu beachten. § 7 Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 11 Vermietung

(1) Einzelne Räume der Stadtbücherei können an Dritte vermietet werden.
(2) Die Vermietung erfolgt durch einen privatrechtlichen Mietvertrag.
(3) Die Bedingungen und Entgelte für die Vermietung werden durch allgemeine Richtlinien geregelt.

§ 12 Haftungsausschluss

(1) Die Stadtbücherei übernimmt keine Haftung für Inhalt, Verfügbarkeit, Qualität und Funktionsfähigkeit der zugänglich gemachten Medien, Geräte und Informationen sowie
für Schäden, die durch deren Nutzung entstehen.
(2) Die Stadtbücherei haftet nur für Schäden, die auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten ihres Personals beruhen. Insbesondere haftet sie in diesem Rahmen nicht für verlorengegangene, beschädigte oder gestohlene Gegenstände und für Schäden, die durch Nutzung von Bibliotheksangeboten entstehen. Von dieser Haftungsbeschränkung ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
(3) Für Minderjährige übernimmt die Stadtbücherei keinerlei Aufsichtspflicht im Sinne von § 832 Abs. 2 BGB.

§ 13 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Benutzung der Stadtbücherei vom 28.07.2011 außer Kraft.

Stadt Würzburg, den 23.05.2019

gez. Christian Schuchardt
Oberbürgermeister

Stadtbücherei Würzburg
Marktplatz 9
97070 Würzburg
Tel: 0931 - 37 34 38
Fax: 0931 - 37 36 38
stadtbuecherei@stadt.wuerzburg.de

Öffnungszeiten Falkenhaus:

Mo - Fr:  10:00 - 18:00 Uhr
Sa: 10:00 - 15:00 Uhr