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Erlaubnis Bewachungsgewerbe

Wer gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen will (Bewachungsgewerbe), bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.

Das Bewachungsgewerbe darf erst ausgeübt werden, wenn die Erlaubnis erteilt wurde.

Unter dem Begriff der Bewachung im Sinne der Gewerbeordnung (GewO) versteht man die auf den Schutz von Leben oder Eigentum fremder Personen vor Eingriffen Dritter gerichtete Tätigkeit. Die Bewachung erfordert eine aktive Obhutstätigkeit (z.b. Beaufsichtigung oder Kontrollen).

Die persönlichen Erlaubnisvoraussetzungen (Zuverlässigkeit, Nachweis der erfolgreichen Ablegung einer Sachkundeprüfung) müssen von den Gewerbetreibenden bzw. von den gesetzlichen Vertretern einer juristischen Person erfüllt werden. Diese werden von der zuständigen Erlaubnisbehörde überprüft.

Der Gewerbebetreibende darf Arbeitnehmer nur mit Bewachungsaufgaben betrauen (Bewachungspersonal), welche vorher durch die Behörde überprüft worden sind.

Der Bewachungsunternehmer hat die Wachpersonen vor der erstmaligen Beschäftigung der Kreisverwaltungsbehörde über das Bewacherregister zu melden.

Antrag Bewachungsgewerbe:

Bewachungsgewerbe | Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 34 a GewO Bewachungsgewerbe | Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 34 a GewO, 52 KB

Gesetzliche Grundlagen:

Näheres ist in § 34 a GewO

https://www.gesetze-im-internet.de/gewo/__34a.htmlexterner Link

Bewachungsverordnung BewachV

https://www.gesetze-im-internet.de/bewachv_2019/BJNR069200019.htmlexterner Link

Bewacherregister

https://www.bewacherregister.de/bwrweb/DE/Home/_inhalt.htmlexterner Link

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