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Sport und Aktiv

Baukostenzuschüsse

Die Stadt Würzburg gewährt Zuschüsse für den Neubau und die Sanierung von Sportanlagen und Sportstätten.

Auszug aus den Sportförderrichtlinien:

4.

Förderung der Sportinfrastruktur der Vereine

4.1

Investitionskostenzuschüsse

werden gewährt für die Neuerrichtung, den Umbau, die Erweiterung und die Generalinstandsetzung von Sportanlagen. Der Zuschuss beträgt in der Regel 30% der zuwendungsfähigen Kosten bei Regelanträgen (derzeit >250.000€). wie sie im Rahmen der Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen des Freistaats Bayern zur Förderung des außerschulischen Sports (Sportförderrichtlinien) vom BLSV festgestellt werden. Anerkannt sind Anlagen, die unmittelbar dem Sport dienen und gemäß 2.2 förderfähig sind. Voraussetzung für die Gewährung von Baukostenzuschüssen ist, dass die beabsichtigte Maßnahme betreffenden Unterlagen bei der Verwaltung vorgelegt und vom Sportbeirat begutachtet wurden. Ein vorzeitiger Baubeginn ist grundsätzlich zuschussschädlich, es sei denn, seitens der Verwaltung wurde die Maßnahme als besonders dringlich anerkannt. Über die Förderungsfähigkeit entscheidet abschließend der Stadtrat. Der mögliche Zuschuss kann erhöht oder gekürzt werden, wenn nach Anhörung des Sportbeirates der Stadtrat eine individuelle Förderung beschließt, sofern Art, Umfang und Gesamtfinanzierung der Maßnahme eine Erhöhung oder Kürzung rechtfertigen bzw. die Maßnahme im besonderen Interesse der Stadt Würzburg liegt oder Sportvereine gemeinsam eine Sportanlage errichten oder fusionieren. Der Zuschuss kann in Aussicht gestellt werden aufgrund eines Antrages, der eine Baubeschreibung und baugenehmigungsfähige Unterlagen beinhalten muss. Von der Förderung ausgeschlossen sind z.B.: Vereinsgaststätten, die Neuanlage und Erweiterung von Tennisfreiplätzen und -hallen, Golfplätzen, Hallen- und Freibädern und von Flugsporteinrichtungen.

4.2

Zuschüsse zur Instandhaltung (substanzerhaltende Maßnahmen)

4.2.1

Sanierungskostenzuschüsse:

(Großer Bauunterhalt):

Zuschuss nach tatsächlich angefallenen Kosten. Auf Nachweis erhalten Vereine mit eigenen Sportstätten einen Zuschuss von bis zu 60% der tatsächlich für großen Bauunterhalt angefallenen und nachgewiesenen Kosten. Eigenleistungen der Vereinsmitglieder werden auf Nachweis mit den vom BLSV bekannt gegebenen Stundensätzen in die Bemessungsgrundlage eingerechnet.

Um eine Überfinanzierung zu verhindern, muss der finanzielle Eigenanteil des Vereins nach Abzug anderweitiger Förderung mindestens 10 % der Baukosten betragen.

In der Regel zählen Maßnahmen mit einem Gesamtkostenvolumen von unter 5.000 € zum kleinen Bauunterhalt (4.2.2. der RL).

Für Maßnahmen, deren zuwendungsfähige Kosten die Bagatellgrenze (derzeit 10.000€) der staatlichen Förderrichtlinien im vereinseigenen Sportstättenbau überschreiten, ist ein Kleinantrag beim BLSV zu stellen. Bei Mitförderung des BLSV reduziert sich die Förderquote auf 40%.

Für Einzelprojekte werden grundsätzlich höchstens 30% der im Haushalt bereitgestellten Mittel bewilligt. Das Zuschussverfahren richtet sich nach Punkt 4.1 dieser Sportförderrichtlinien. Diese Maßnahmen sind NICHT förderfähig nach 4.2.2. der RL.

4.2.2

Pauschalzuschuss (Kleiner Bauunterhalt):
Beantragung über Instandhaltungskosten

Für die laufende Instandhaltung und den sportgerechten Erhalt der Anlagen erhalten die Vereine jährlich auf Antrag einen pauschalierten Zuschuss von bis zu 40% der Abschreibungen für die Anlagenwerte, Sportgeräte und für den Sportbetrieb notwendige Anschaffungen. Eine Förderung wird nicht gewährt, wenn die Anschaffungskosten unter der Bagatellgrenze von 1000 € liegen.

Zum Download:

2019 Antrag Baukostenzuschuesse +DSGVO 2019 Antrag Baukostenzuschuesse +DSGVO, 918 KB
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