Serviceleistungen A-Z der Stadtreiniger
Abfallwirtschaftliche Tätigkeit
Wer gewerbsmäßig gefährliche Abfälle im Sinne der Abfallverzeichnisverordnung transportiert oder mit ihnen handeln bzw. makeln möchte und keine entsprechende Zertifizierung als Entsorgungsfachbetrieb hat, benötigt hierfür nach § 54 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) eine Erlaubnis bzw. muss diese Tätigkeit rechtzeitig anzeigen.
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