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Gewerbeabfallverordnung | Abfalltrennung auf der Baustelle

Die GewerbeabfallverordnunG (GewAbfV)externer Link ist in erster Linie eine Abfalltrennverordnung; zudem wird die Anwendung der Abfallhierarchie des Kreislaufwirtschaftsgesetzes auch auf Bau- und Abbruchabfälle konkretisiert und es werden Vorgaben für die Dokumentation gemacht.

Pflicht zur Trennung von Abfall

Neben der Pflicht zur getrennten Sammlung gefährlicher und HBCD-haltiger Abfälle müssen bei Bau- und Abbruchabfällen folgende Abfallfraktionen jeweils getrennt gesammelt, befördert und vorrangig der Vorbereitung zur Wiederverwendung oder dem Recycling zugeführt werden:

  1. Glas
  2. Kunststoff
  3. Metalle, einschließlich Legierungen
  4. Holz (hier sind ergänzend weiterhin die Vorgaben der Altholzverordnung zu beachten)
  5. Dämmmaterial
  6. Bitumengemische
  7. Baustoffe aus Gipsbasis
  8. Beton
  9. Ziegel
  10. Fliesen und Keramik

Unberührt bleiben die Pflichten zur getrennten Sammlung nach anderen Rechtsvorschriften, z.B. Photovoltaikmodule nach dem ElektroGexterner Link. Nicht unter die Regelungen der Gewerbeabfallverordnung fallen Boden (einschließlich Aushub von verunreinigten Standorten), Steine und Baggergut aus der Gewässerunterhaltung (Abfallschlüssel 17 05).


Abfallgemische

Ist eine Getrenntsammlung nicht oder nur teilweise möglich, z.B. aus Platzgründen oder wirtschaftlich nicht zumutbar, ist eine gemischte Erfassung nach folgenden Maßgaben zulässig:

  • Gemische, die vorwiegend Kunststoffe, Metalle oder Holz enthalten, sind unverzüglich einer Vorbehandlungsanlage zuzuführen.

Glas, Dämmmaterialien, Bitumengemische und Baustoffe aus Gips dürfen nur enthalten sein, soweit sie die Vorbehandlung nicht beeinträchtigen. Wesentliches Ziel ist die Gewinnung werthaltiger Abfallbestandteile für das Recycling.
 

  • Gemische, die überwiegend Beton, Ziegel, Fliesen oder Keramik enthalten, sind unverzüglich einer Aufbereitungsanlage zuzuführen.

Vorrangiges Ziel ist das Brechen und Klassieren mineralischer Bestandteile, um vermarktungsfähige Gesteinskörnungen herzustellen. Bei der erstmaligen Übergabe solcher Gemische müssen sich die Erzeuger und Besitzer vom Betreiber der Aufbereitungsanlage schriftlich bestätigen lassen, dass in der Aufbereitungsanlage definierte Gesteinskörnungen hergestellt werden (§ 9 Abs. 2 GewAbfV).


Gemischte Bau- und Abbruchabfälle

Erzeuger und Besitzer von gemischten Bau- und Abbruchabfällen (Abfallschlüssel 17 09 04) müssen diese unverzüglich einer Vorbehandlungs- oder Aufbereitungsanlage zuführen (§ 9 Abs. 3 GewAbfV). Auch hier ist bei erstmaliger Übergabe an eine Vorbehandlungs- oder Aufbereitungsanlage eine entsprechende Bestätigung des Betreibers der Anlage erforderlich.

Von der Pflicht der Zuführung von Gemischen zu Vorbehandlungs- und Aufbereitungsanlagen sind bei technischer Unmöglichkeit oder wirtschaftlicher Unzumutbarkeit wiederum Ausnahmen möglich (vgl. § 9 Abs 5 GewAbfV). Zulässige Gemische, die keiner Vorbehandlungs- bzw. Aufbereitungsanlage zugeführt werden, sind dann getrennt von anderen Abfällen zu halten und vorrangig einer ordnungsgemäßen, schadlosen und hochwertigen sonstigen geeigneten Verwertung zuzuführen.

Für Abfälle zur Verwertung kann ein Entsorger Ihrer Wahl beauftragt werden; Abfälle zur Beseitigung müssen über den städtischen Eigenbetrieb Die Stadtreiniger entsorgt werden, soweit sie nicht nach der Abfallwirtschaftssatzung ausgeschlossen sind. Nähere Auskünfte hierzu erteilt der Eigenbetrieb Die Stadtreiniger.  


Dokumentationspflichten

Folgende Dokumentationspflichten müssen nach der Gewerbeabfallverordnung beachtet werden:

  • Dokumentation zur Erfüllung der Getrenntsammlungspflicht, insb.Lagepläne, Lichtbilder, Liefer- oder Wiegescheine, etc.
  • Dokumentation der vorrangigen Zuführung der getrennt gesammelten Abfälle zur Vorbereitung zur Wiederverwertung oder zum Recycling (Bestätigung desjenigen, der die Abfälle übernimmt)
  • Dokumentation des Vorliegens der Voraussetzungen für ein Abweichen von der Getrenntsammlungspflicht (technische Unmöglichkeit oder wirtschaftliche Unzumutbarkeit durch Dokumentation räumlich beengter Verhältnisse mittels Fotos, Lageplänen; statische Verhältnisse, Nachweis des Verschmutzungsgrades oder der geringen Menge einzelner Fraktionen, Vergleich von mindestens zwei transparenten und nachvollziehbaren Angeboten unterschiedlicher Varianten [getrennte Sammlung, selektiver Rückbau inkl. Vermarktung, gemeinsame Sammlung]).

Die Dokumentationen müssen drei Jahre aufbewahrt werden.

Fallen je Baumaßnahme weniger als 10 m³ Abfälle an, so entfällt die Dokumentationspflicht; nicht jedoch die Pflicht zur Einhaltung der sonstigen vorgenannten Vorgaben.


Weitere Hinweise

  • Abfälle, die bei (kleineren) Renovierungsarbeiten (im Rahmen der privaten Lebensführung) anfallen, die durch den Eigentümer selbst oder Bekannte und Familienangehörige durchgeführt werden, fallen im Regelfall nicht unter die Gewerbeabfallverordnung und sind nach den allgemeinen Regeln des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zu entsorgen.
  • Zur Frage, ob und welche Analysen der (mineralischen) Abfallfraktionen durchgeführt werden müssen sowie wann eine Bildung unterschiedlicher Fraktionen bzw.Haufwerke sinnvoll und erforderlich ist, hat das Landesamt für Umweltexterner Link verschiedene Merkblätterexterner Link erstellt.
  • Es empfiehlt sich frühzeitig zwischen Bauherr*in und Bauunternehmen (vertraglich) zu klären, wie und durch wen die Pflichten der Gewerbeabfallverordnung, insb. Dokumentation erfüllt werden.
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