Baustellen | Lärm mindern & Luftqualität sichern
Nach § 22 BImSchG sind nach dem Stand der Technik schädliche Umwelteinwirkungen zu vermeiden und unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen zu vermindern.
Schutz gegen Baulärm
Aus Sicht des Lärmschutzes bedeutet dies, dass
- Geräusche verhindert werden müssen, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind und
- Vorkehrungen getroffen werden müssen, um die Ausbreitung unvermeidbarer Geräusche auf ein Mindestmaß zu beschränken.
Grundsätzlich gilt also: Der Betrieb an jeder Baustelle muss möglichst geräuscharm abgewickelt werden, etwa durch lärmarme Baumaschinen oder geeignete Abschirmmaßnahmen. Zu den Abschirmmaßnahmen gehört auch eine den Schallschutz der Anwohner berücksichtigende Aufstellung der Baumaschinen.

Emissionsarme Baumaschinen
Zur Verbesserung der Luftqualität in Ballungsräumen hat die Bayerische Staatsregierung zum 01. Januar 2017 die Bayerische Luftreinhalteverordnung (BayLuftV) in Kraft gesetzt, um den Einsatz von sauberen Baumaschinen sicherzustellen. Ab dem 1. Januar 2019 gelten diese Vorgaben auch für das gesamte Gebiet der Stadt Würzburg.
Die wichtigsten Regelungen finden Sie hier:

Weitere Informationen finden Sie in den Vollzugshinweisen des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz.

Hinweis:
Auch nach dem 01.01.2018 sind Partikelminderungssysteme als geeignet anzusehen, wenn sie nach einem der auf Seite 3 der Vollzugshinweise aufgeführten Verfahren geprüft sind (die ursprünglich vorgesehene Beschränkung auf Systeme, welche die Anforderungen der Klasse I der UNECE-REC-Leitlinie erfüllen, entfällt).
Staub mindern auf Baustellen
Zu den schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des BImSchG zählen auch belästigende Staubemissionen. Um die Staubentwicklung zu minimieren, müssen daher geeignete Maßnahmen getroffen werden. Nachfolgendes Merkblatt hält weitergehende Informationen für Sie bereit:

Arbeiten an Sonn- & Feiertagen sowie nachts
Gemäß der 32. BlmSchV, der sog. Geräte- & Maschinenlärmschutzverordnung, müssen in Wohn- und Erholungsgebieten & Co Ruhezeiten eingehalten werden. Näheres hierzu entnehmen Sie bitte den nachfolgenden Informationen:
