Besitz, An- & Abmeldung von geschützten Tieren und Pflanzen

Hier finden Sie Wissenswertes zur Meldepflicht, Kennzeichnungspflicht und Nachweispflicht geschützter Arten

Meldepflicht
Jeder, der lebende besonders geschützte Wirbeltiere hält, muss diese nach der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) bei der zuständigen Unteren Naturschutzbehörde unverzüglich anmelden sowie die rechtmäßige Herkunft des Tieres nachzuweisen.Die Meldung muss Angaben enthalten über

  • die Art,
  • die Anzahl,
  • das Alter
  • das Geschlecht,
  • die Herkunft/den Verbleib
  • den Verwendungszweck und
  • die Kennzeichnung der Tiere.

Wird ein Tier weitergegeben, muss der ehemalige Halter das Tier bei seiner Behörde abmelden und der neue Halter bei seiner Behörde anmelden. 

Zur An- und Abmeldung dient nachfolgende Bestätigung:

Anzeige 'Artenschutz', Stand 10.2022 Anzeige "Artenschutz", Stand 10.2022, 168 KB

Kennzeichnungspflicht
Welche Tierarten sind zu kennzeichnen? Nur lebende Tiere der in Anlage 6 aufgeführt Arten (§ 12 Abs. 1 Bundesartenschutzverordnung). Dazu gehören:  

  • Säugetier-, Reptilien- und Vogelarten des Anhangs A der EG-VO 338/97
  • europäische Vogelarten, soweit sie besonders geschützt
  • einige Vogelarten des Anhangs B der EG-VO 338/97
  • Hybride

Die Kennzeichnung soll unverzüglich nach Beginn der Haltung (Erwerb, Geburt, Schlupf) erfolgen.Als Kennzeichen sind je nach Tierart geschlossene Fußringe, Transponder oder Fotodokumentation vorgeschrieben.

Die Kennzeichnungspflicht dient u.a. dazu, den Nachweis der Besitzberechtigung zu ermöglichen.


Nachweispflicht
Mit dem Erwerb und der Haltung von Tieren und Pflanzen der besonders sowie der streng geschützten Arten unterliegt der Halter auch der Nachweispflicht. Demnach muss der Halter die legale Herkunft und damit den rechtmäßigen Besitz nachweisen. Der Meldung sind insoweit Dokumente, die den legalen Erwerb nachweisen, beizufügen (z.B. Kaufbelege, Nachzuchtbescheinigung, EU-Bescheinigungen). 

>>> zurück