Naturdenkmale & Schutzgebiete
Schutzgebiete im Überblick
Eine Übersicht aller und ausgewählter Schutzgebiete finden Sie hier:
Übersicht aller und ausgewählter Schutzgebiete in Würzburg, 6394 KBNaturschutzgebiete
Als Naturschutzgebiete können Gebiete festgesetzt werden, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft in ihrer Ganzheit oder in einzelnen Teilen
-
zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung von Lebensgemeinschaften oder Lebensstätten bestimmter wild lebender Tier- oder Pflanzenarten,
-
aus ökologischen, wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder
-
wegen ihrer Seltenheit, besonderen Eigenart oder hervorragenden Schönheit
erforderlich ist. Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebiets oder seiner Bestandteile oder zu einer erheblichen Störung führen können, sind verboten.
Geschütze Landschaftsbestandteile
Nach den Naturschutzgesetzen können durch Rechtsverordnung Teile von Natur und Landschaft als Landschaftsbestandteile im Interesse des Naturhaushalts geschützt werden, Dies gilt insbesondere für Flächen, die wegen ihrer Bedeutung für die Entwicklung oder Erhaltung von Biotopverbundsystemen, erforderlich sind oder zur Belebung des Landschaftsbildes beitragen. Dazu gehören Bäume, Baum- und Gebüschgruppen, Raine, Alleen, Hecken, Feldgehölze, Schutzpflanzungen, Schilf- und Rohrbestände, Moore, Streuwiesen, Parke und kleinere Wasserflächen.
Naturdenkmäler
Naturdenkmäler sind sog. "Einzelschöpfungen der Natur", die wegen ihrer hervorragenden Schönheit, Seltenheit oder Eigenart oder ihrer ökologischen, wissenschaftlichen, geschichtlichen, volks- oder heimatkundlichen Bedeutung im öffentlichen Interesse liegen.
Dazu gehören insbesondere charakteristische Bodenformen, Felsbildungen, erdgeschichtliche Aufschlüsse, Wanderblöcke, Quellen, Wasserläufe, Wasserfälle, alte oder seltene Bäume und besondere Pflanzenvorkommen. Naturdenkmäler werden durch Rechtsverordnung unter Schutz gestellt. Zur Erhaltung dieser ökologisch wertvollen Einzelschöpfungen ist es verboten, Naturdenkmale zu entfernen, zu zerstören oder zu verändern.