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Rechtliches | Die Baumschutzverordnung

Bäume in der Stadt: Mal sind sie markant und prägen das Ortsbild, mal sind sie weniger auffällig. Immer aber verbessern Bäume als sog. „grüne Lunge" das Stadtklima durch Sauerstoffproduktion, Kohlendioxid- und Staubbindung.

Die stetige Wasserverdunstung des Baumes führt zu einer höheren Luftfeuchtigkeit und somit zu einem gesünderen Stadtklima. Ein Stadtbaum kann noch mehr: Er spendet Schatten, bremst Wind und dämpft Schall. Seine Wurzeln schützen vor Bodenerosion. Seine Krone und sein Stamm sind Lebensraum und Nahrungsgrundlage für viele Insekten, Vögel und Kleintiere.

Doch Stadtbäume sind stark gefährdet: Schadstoffe, Hitzestress, Klimawandel, Bodenverdichtungen und Streusalz machen ihnen zu schaffen. Daher ist es erforderlich, Bäume im Stadtgebiet zu schützen. Seit 1987 trägt die Baumschutzverordnung der Stadt Würzburg dazu bei, Bäume inmitten von Häusern und Asphalt zu schützen und zu erhalten. Denn: Jeder Baum dient uns Menschen auf unschätzbare Art und Weise.


1. Welche Baumarten sind nach der Baumschutzverordnung geschützt? Welche nicht?

Grundsätzlich sind alle Laub- und Nadelbäume geschützt. Nicht geschützt sind jedoch: Obstbäume, außer Walnussbäume, kleine Bäume bis zu einem Stammumfang von  60 cm (1 m über dem Erdboden gemessen) und Bäume in Kleingartenanlagen nach dem Kleingartengesetz.

Geschützt sind auch alle Ersatzpflanzungen unabhängig von ihrer Art oder ihrem Stammumfang.


2.Wo gilt die Baumschutzverordnung?

Grundsätzlich gilt die Baumschutzverordnung innerhalb bebauter Gebiete in der Stadt. Über die exakten Grenzen des Geltungsbereichs gibt der Fachbereich Umwelt- und Klimaschutz Auskunft.


3. Was darf ich wann mit meinem Baum tun, der geschützt ist?

Zulässig sind fachgerechte Pflege- und Unterhaltungsmaßnahmen, die dem Erhalt der Bäume dienen. Dabei ist dringend darauf zu achten, dass das natürliche Aussehen und der typischen Charakter des Baumes beibehalten werden. Auch ist im Sinne des Artenschutzes unbedingt zu beachten, dass im Zuge der Pflege und Unterhaltung keine Brut-, Nist- und Wohnstätten geschützter Tiere, vor allem Vögeln, zerstört werden.

Wichtig und sinnvoll ist es daher, die Pflege und Unterhaltung in der Vegetationsruhe, also zwischen September bis Februar bzw. im Einvernehmen mit dem Fachbereich Umwelt- und Klimaschutz durchzuführen.


4. Was ist nicht erlaubt?

  1. das Entfernen von Bäumen, insbesondere das Fällen, Abbrennen oder Entwurzeln,
  2. das Zerstören von Bäumen, insbesondere Eingriffe in den Stamm-, Kronen- oder Wurzelbereich, die zum Absterben des Baumes führen oder führen können (z. B. Abgraben, Verdichten des Wurzelbereichs, Ausschütten von Salzen, Säuren, Laugen, Ölen) oder
  3. das Verändern an Bäumen, bspw. solches, das das charakteristische Aussehen oder das weitere Wachstum nachteilig verändern (z. B. einseitiger Rückschnitt im Kronenbereich).

5. Welche Gründe kann es geben, dennoch einen Baum zu fällen?

  • von dem Baum geht eine Gefahr oder besondere Beeinträchtigung für Leben, Gesundheit oder sog. größere Sachwerte , z. B. Kanal aus,
  • der Baum ist krank oder kümmert oder
  • der Baum steht der Verwirklichung eines Bauvorhabens entgegen, für das nach öffentlichem Baurecht ein Rechtsanspruch besteht, und bei dem eine den Baumbestand schonende Situierung der baulichen Anlage nicht möglich ist.

6. Den vollständigen Text der Baumschutzverordnung finden Sie hier, die Zusammenfassung  in unserem Flyer:

Baumschutzverordnung_Stand_07.03.2022 Baumschutzverordnung_Stand_07.03.2022, 2436 KB


Weitere und wichtige Informationen zum Baumschutz bei Bauvorhaben finden Sie hier.

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