Abwasser aus Industrie und Gewerbe (AbwV)
Abwasser und Niederschlagswasser aus gewerblicher und industrieller Nutzung können eine Vielzahl an wassergefährdenden Stoffen beinhalten.
Daher besteht für die Einleitung von Abwasser aus Industrie und Gewerbe in die öffentliche Kanalisation eine Genehmigungspflicht nach § 58 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG), wenn in einem Anhang zur Abwasserverordnung (AbwV) Anforderungen für den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor seiner Vermischung festgelegt sind.
Die Genehmigung nach § 58 WHG (Indirekteinleitergenehmigung) ersetzt nicht eine Genehmigung des Entwässerungsbetriebs der Stadt Würzburg. Es gelten zusätzlich immer die Vorgaben der Entwässerungssatzung der Stadt Würzburg. Sollten in der städtischen Entwässerungssatzung für bestimmte im Abwasser enthaltende Schadstoffe geringere Schwellenwerte angegeben sein als die in der Indirekteinleitergenehmigung, gelten die schärferen Werte der Genehmigung nach § 58 WHG.
Die Genehmigungspflicht nach § 58 WHG betrifft unter anderem Abwasser aus folgenden Herkunftsbereichen:
- Wasseraufbereitung, Kühlsysteme, Dampferzeugung (Anhang 31 zur AbwV)
- Metallbe- und -verarbeitung (Anhang 40 zur AbwV)
- Mineralölhaltiges Abwasser (Anhang 49 zur AbwV)
- Zahnbehandlung (Anhang 50 zur AbwV)
Folgende Antragsformulare stehen Ihnen zur Verfügung:
Antrag für Einleitung von amalgamhaltigen Abwasser aus der Zahnbehandlung:

Für alle weiteren Einleitungen verwenden Sie bitte das folgende Formular:

Bitte fügen Sie dem Antrag die angegebenen Unterlagen – jeweils in 3-facher Ausfertigung – bei.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die Fachabteilung Wasser- und Bodenschutzrecht (Tel.: 0931 / 37 2705; E-Mail: umweltschutz@stadt.wuerzburg.de)
Weitere Informationen
Merkblattsammlung des LfU (dort Teil 4.5 Industrieabwasserbehandlung und thermische Nutzungen)