Wohngeld / Lastenzuschuss für Haus- oder Wohnungseigentümer

Wofür erhalte ich Wohngeld
Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz gibt es als monatlichen Zuschuss für
- Mieter/innen einer Wohnung oder eines Zimmers (Mietzuschuss)
- Eigentümer/innen eines Eigenheims oder einer Eigentumswohnung (Lastenzuschuss)
Allgemeine Voraussetzungen für Leistungen nach dem Wohngeldgesetz:
Ob Sie die Leistungen in Anspruch nehmen können und – wenn ja – in welcher Höhe, hängt von drei Faktoren ab:
- der Zahl der zu Ihrem Haushalt gehörenden Familienmitglieder
- der Höhe des Familieneinkommens
- der Höhe der zuschussfähigen Miete bzw. Belastungen
Weitergehende Informationen erhalten Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimatoder des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr
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Dort können sie auch die Antragsvordrucke abrufen
Wann bin ich nicht antragsberechtigt ? - Wann bin ich antragsberechtigt ?
Nicht antragsberechtigt sind:
- Haushalte, denen nur Personen angehören, die in Ausbildung im Sinne des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bzw. nach § 59 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) stehen ( z. B. Studenten),
- und Personen, denen über andere gesetzliche Regelungen staatliche Hilfen zum Wohnen bzw. zum Lebensunterhalt (z. B. BAföG) dem Grunde nach zustehen.
Ein Anspruch auf Wohngeld besteht auch nicht für Personen, die
- Leistungen des Arbeitslosengeldes II und des Sozialgeldes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch,
- Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch,
- Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch,
- Leistungen der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt (Kriegsopferfürsorge)
andere Hilfen in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung, die den Lebensunterhalt umfassen, nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach einem Gesetz, das dieses für anwendbar erklärt, - Leistungen in besonderen Fällen und Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
- Leistungen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch (Jugendhilfe) in Haushalten, zu denen ausschließlich Empfänger dieser Leistungen gehören, beziehen, sofern bei der Hilfeberechnung Kosten der Unterkunft berücksichtigt werden.
Gleiches gilt auch für Personen, die bei der Ermittlung des Bedarfs für eine der vorgenannten Leistungen bzw. bei der Ermittlung der Leistung mit berücksichtigt worden sind oder für die eine solche Leistung aufgrund einer Sanktion weggefallen ist. Ein Ausschluss besteht auch bereits dann, wenn ein Antrag auf eine der oben genannten Leistungen gestellt wurde, über den noch nicht entschieden wurde. Der Ausschluss besteht nicht, wenn auf die Leistung verzichtet oder die Leistung ausschließlich als Darlehen gewährt wird.
Besonderheit:Wohnen in einem Haushalt Familienmitglieder, die keine der o.g. Sozialleistungen erhalten bzw. bei der Ermittlung dieser nicht berücksichtigt wurden, ist für diese Personen möglicherweise ein Wohngeldanspruch gegeben. Dies gilt auch, wenn jemand als Hauptmieter/Haushaltsvorstand wegen des Bezugs einer der o.g. Sozialleistungen vom Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz ausgeschlossen ist.
In diesem Fall kann der Hauptmieter/Haushaltsvorstand den Antrag für die wohngeldberechtigten Familienmitglieder stellen.
Wo beantrage ich Wohngeld oder Lastenzuschuss ?
Im 3. Stock des Sozialen Ämtergebäudes, Karmelitenstraße 43, 97070 Würzburg, Telefon 09 31 - 37 0.
Welche Formulare werden benötigt?
- Antrag auf Wohngeld - Mietzuschuss [Dateiformat: pdf]
- Antrag auf Wohngeld - Lastenzuschuss [Dateiformat: pdf]
Übersetzung Wohngeld in Leichter Sprache
