Erlaubnis zum Betrieb einer Gaststätte und Stellvertetererlaubnis

Wer eine Gaststätte betreiben will, bedarf einer Erlaubnis. Soll der Betrieb der Gaststätte an einen Stellvertreter übertragen werden, so ist dies ebenfalls erlaubnispflichtig.

Ein Gaststättengewerbe im Sinne des Gaststättengesetzes betreibt, wer Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht. Neben Schank- und Speisewirtschaften, Cafés und Diskotheke fällt somit auch der Betrieb von Vereinslokalen, Imbissbuden und Imbissständen unter den Begriff "Gaststättengewerbe". Sollte der Ausschank alkoholischer Getränke beabsichtigt sein, so ist eine gaststättenrechtliche Erlaubnis erforderlich. Diese muss mindestens einen Monat vor Aufnahme des Betriebes beantragt werden.

Die gesetzlichen Regelungen hierzu finden Sie im Gaststättengesetz http://www.gesetze-im-internet.de/gastg/index.htmlexterner Link


Die Erlaubnis zum Betrieb einer Gaststätte kann mit diesem Formular beantragt werden:

Antrag § 2 GastG Stand: 11.2020 Antrag § 2 GastG Stand: 11.2020, 331 KB

Den Antrag auf die Stellvertretererlaubnis erhalten Sie hier:

Antrag § 9 GastG Stand: .11.2020 Antrag § 9 GastG Stand: .11.2020, 301 KB

Bitte fügen Sie den Anträgen die im Formblatt genannten Unterlagen bei.

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