Jugendhilfe in Strafverfahren

Wir sind für Sie da!

Wir sind für die Beratung von Jugendlichen (14 - 17 Jahre) und Heranwachsenden (18 - 20 Jahre) zuständig, die verdächtigt werden, eine Straftat begangen zu haben.

Für Jugendliche sind wir örtlich zuständig, wenn die Eltern in Würzburg leben, für Heranwachsende sind wir zuständig, wenn diese selbst ihren Wohnsitz in Würzburg haben.


H - M
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Jugendhilfe in Strafverfahren und unsere Aufgaben

Jugendkriminalität hat viele Gesichter - zwischen jugendtypischen und schweren Straftaten

Bei den meisten Jugendlichen und Heranwachsenden bewegen sich die Delikte im sogenannten Bagatellbereich, sind also keine Schwerkriminalität. Meist begleiten die Delikte eine Entwicklungsphase. Nur bei sehr wenigen Jugendlichen und Heranwachsenden geht diese Entwicklungsphase in eine kriminelle Karriere im Erwachsenenalter über.

Dennoch: Ob „leichte“ oder „schwere“ Fälle - für viele Betroffene und ihre Angehörigen ist die Situation mit Fragen und Unsicherheiten verbunden.

Unsere Aufgabe ist es,

  • die Betroffenen und (bei Minderjährigen) ihre Angehörigen in dieser Situation zu beraten und zu unterstützen (auch vor Gericht).
  • Gründe der Straffälligkeit herauszufinden.
  • falls notwendig, Jugendhilfemaßnahmen bereitzustellen und dem Gericht Vorschläge für eine pädagogisch sinnvolle Verfahrenserledigung zu unterbreiten.
  • nach Gerichtsverhandlungen tätig zu werden und die Jugendlichen und Heranwachsenden bei der Erfüllung der gerichtlich angeordneten Maßnahmen zu unterstützen.
Jugendhilfe in Strafverfahren Jugendhilfe in Strafverfahren, 1497 KB
Fuehrerschein in Gefahr Fuehrerschein in Gefahr, 1486 KB
Jugendhilfe in Strafverfahren und die Gesetze

Unsere Aufgaben sind im Sozialgesetzbuch VIII (Kinder- und Jugendhilfe) und im Jugendgerichtsgesetz (JGG) definiert.

Gem. § 52 SGB VIIIexterner Link wirkt das Jugendamt im Strafverfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende mit (Persönlichkeitsforschung, Rechtsfolgenvorschlag). Das Jugendamt hat aus Anlass eines Strafverfahrens frühzeitig zu prüfen, ob Leistungen der Jugendhilfe in Betracht kommen und Gericht oder Staatsanwalt hierüber umgehend zu unterrichten, damit das Verfahren gegebenenfalls eingestellt werden kann.

Ebenfalls von Bedeutung ist § 38 JGGexterner Link.

Datenschutz

Eine ausführliche Beschreibung zur Verarbeitung Ihrer Daten finden Sie hier:

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