Nach den Naturschutzgesetzen können durch Rechtsverordnung Teile von Natur und Landschaft als Landschaftsbestandteile im Interesse des Naturhaushalts geschützt werden. insbesondere Flächen, die wegen ihrer Bedeutung für die Entwicklung oder Erhaltung von Biotopverbundsystemen, erforderlich sind oder zur Belebung des Landschaftsbildes beitragen. Beispiele hierfür sind Hecken, Feldgehölze, Parke oder kleinere Wasserflächen.
Naturdenkmäler sind sog. "Einzelschöpfungen der Natur", die wegen ihrer hervorragenden Schönheit, Seltenheit oder Eigenart oder ihrer ökologischen, wissenschaftlichen, geschichtlichen, volks- oder heimatkundlichen Bedeutung im öffentlichen Interesse liegen. Dazu gehören z. B. Felsbildungen sowie alte oder seltene Bäume.