Menü

FQA / Heimaufsicht

Tätigkeiten und Aufgaben der Fachstelle für Pflege- und Behinderteneinrichtungen - Qualitätsentwicklung und Aufsicht - (FQA).

Nach dem Bayerischen Pflege- und Wohnqualitätsgesetz (PfleWoqG)externer Link ist die Fachstelle für Pflege- und Behinderteneinrichtungen - Qualitätsentwicklung und Aufsicht - (FQA) für die Beratung und Überwachung der stationären Einrichtungen für ältere Menschen und pflegebedürftige Volljährige sowie der besonderen Wohnformen der Eingliederungshilfe zuständig. Zweck des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes als Schutzgesetz ist 

  • die Würde, die Interessen und Bedürfnisse sowie die kulturelle, ethnische, geschlechtliche und sexuelle Identität pflege- und betreuungsbedürftiger Menschen als Bewohnerinnen und Bewohner sowie Mieterinnen und Mieter stationärer Einrichtungen und sonstiger Wohnformen im Sinn des Gesetzes (Bewohnerinnen und Bewohner sowie Mieterinnen und Mieter) vor Beeinträchtigung zu schützen,
  • die Selbstständigkeit, die Selbstbestimmung, die Selbstverantwortung, die Teilhabe am Leben der Gesellschaft sowie die Lebensqualität der Bewohnerinnen und Bewohner oder Mieterinnen und Mieter zu wahren und zu fördern,
  • in stationären Einrichtungen und sonstigen Wohnformen im Sinn des Gesetzes eine dem allgemein anerkannten Stand der fachlichen Erkenntnisse entsprechende Betreuung und Wohnqualität für die Bewohnerinnen und Bewohner oder Mieterinnen und Mieter zu sichern,
  • die Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner oder Mieterinnen und Mieter zu gewährleisten,
  • die Beratung in Angelegenheiten der stationären Einrichtungen oder sonstigen Wohnformen im Sinn des Gesetzes zu unterstützen,
  • die Einhaltung der dem Träger gegenüber den Bewohnerinnen und Bewohnern oder der den Initiatoren gegenüber den Mieterinnen und Mietern obliegenden Pflichten zu sichern (Art. 1 PfleWoqGexterner Link).


Die FQA stellt im Rahmen des Vollzugs des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes sicher, dass es den Bewohnerinnen und Bewohnern bzw. Mieterinnen und Mietern ermöglicht wird, nicht nur in einer ambulant betreuten Wohnform, sondern insbesondere auch in einer stationären Einrichtung ein Leben nach ihren Vorstellungen und Wünschen führen zu können. Dazu informiert und berät die FQA 

  • die Bewohnerinnen und Bewohner sowie die Bewohnervertretungen und Bewohnerfürsprecher über ihre Rechte und Pflichten,
  • Personen, die ein berechtigtes Interesse haben, über stationäre Einrichtungen oder besondere Wohnformen der Eingliederungshilfe im Sinn des Art. 2 Abs. 1 und 2externer Link sowie über die Rechte und Pflichten der Träger und der Bewohnerinnen und Bewohner und 
  • auf Antrag Personen und Träger, die die Schaffung von stationären Einrichtungen oder besonderen Wohnformen der Eingliederungshilfe im Sinne des Art. 2 Abs. 1 und 2 PfleWoqGexterner Link anstreben oder derartige Einrichtungen oder Wohnformen betreiben, bei der Planung und dem Betrieb der stationären Einrichtungen oder besonderen Wohnformen der Eingliederungshilfe,
  • auf Anfrage die Bewohnerinnen und Bewohner oder Mieterinnen und Mieter von selbstgesteuerten ambulant betreuten Wohngemeinschaften und Betreuten Wohngruppen für Menschen mit Behinderung über ihre Rechte und Pflichten (Art. 16externer Link und Art. 18 PfleWoqGexterner Link).


Ferner werden stationäre Einrichtungen und besonderen Wohnformen der Eingliederungshilfe im Rahmen von – grundsätzlich unangemeldeten – Überprüfungen im Hinblick auf die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen kontrolliert. Diese Begehungen finden in der Regel mindestens einmal jährlich statt, zusätzlich werden anlassbezogenen Überprüfungen vorgenommen. Darüber hinaus wird auch die Qualität der Betreuung und Pflege in den ambulant betreuten Wohnformen insbesondere unter Berücksichtigung durchgeführter Qualitätssicherungsmaßnahmen grundsätzlich einmal im Jahr angemeldet oder unangemeldet bzw. anlassbezogen überprüft. Sind in einer stationären Einrichtung, in einer besonderen Wohnform der Eingliederungshilfe oder einer ambulant betreuten Wohnform Mängel festgestellt worden, erfolgt über die Möglichkeiten zur Abstellung der Mängel eine Beratung; gegebenenfalls kann die Mängelbehebung auch durch verwaltungsrechtliche Maßnahmen durchgesetzt werden (Art. 13 ffexterner Link und Art. 21 PfleWoqGexterner Link).
 

Weitere Möglichkeiten zum Einreichen einer Beschwerde:


Informationen:

 >> Übersicht der Einrichtungen der Seniorenhilfe <<


Übersicht der Einrichtungen für Menschen mit Behinderung

Verzeichnis Einrichtungen für erwachsene MmB (Stand Oktober 2023) Verzeichnis Einrichtungen für erwachsene MmB (Stand Oktober 2023), 100 KB

>>> zurück