FQA / Heimaufsicht

Nach dem Bayerischen Pflege- und Wohnqualitätsgesetz (PfleWoqG) ist die Heimaufsichtsbehörde für die Beratung in Heimangelegenheiten und die Überwachung der Alten- und Pflegeheime sowie Einrichtungen für volljährige Menschen mit Behinderungen zuständig. Zweck des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes als Schutzgesetz ist
- die Würde sowie die Interessen und Bedürfnisse von Bewohnerinnen und Bewohnern stationärer Einrichtungen und ambulant betreuter Wohnformen vor Beeinträchtigungen zu schützen,
- die Selbständigkeit, die Selbstbestimmung und Selbstverantwortung sowie die Lebensqualität der Bewohnerinnen und Bewohner zu wahren und zu fördern,
- in stationären Einrichtungen und ambulant betreuten Wohnformen eine dem allgemein anerkannten Stand der fachlichen Erkenntnisse entsprechende Betreuung und Wohnqualität für die Bewohnerinnen und Bewohner zu sichern,
- die Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner zu sichern,
- die Beratung in Angelegenheiten der stationären Einrichtungen und ambulant betreuten Wohnformen zu unterstützen,
- die Einhaltung der dem Träger gegenüber den Bewohnerinnen und Bewohnern obliegenden Pflichten zu sichern (Art. 1 PfleWoqG).
Die Heimaufsicht stellt im Rahmen des Vollzugs des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes sicher, dass es den Bewohnerinnen und Bewohnern ermöglicht wird, nicht nur in einer ambulant betreuten Wohnform, sondern insbesondere auch in einer stationären Einrichtung ein Leben nach ihren Vorstellungen und Wünschen führen zu können. Dazu informiert und berät die Heimaufsicht
- die Bewohnerinnen und Bewohner sowie die Bewohnervertretungen und Bewohnerfürsprecher über ihre Rechte und Pflichten,
- Personen, die ein berechtigtes Interesse haben, über stationäre Einrichtungen im Sinne des Art. 2 Abs. 1 PfleWoqG und über die Rechte und Pflichten der Träger und der Bewohnerinnen und Bewohner solcher stationären Einrichtungen und
- auf Antrag Personen und Träger, die die Schaffung von stationären Einrichtungen im Sinne des Art. 2 Abs. 1 PfleWoqG anstreben oder derartige stationäre Einrichtungen betreiben, bei der Planung und dem Betrieb dieser Einrichtungen,
- auf Anfrage die Bewohnerinnen und Bewohner von ambulant betreuten Wohngemeinschaften und Betreuten Wohngruppen für Menschen mit Behinderung über ihre Rechte und Pflichten (Art. 16, 18 PfleWoqG).
Ferner werden stationäre Einrichtungen im Rahmen von – grundsätzlich unangemeldeten – Überprüfungen im Hinblick auf die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen kontrolliert. Diese Begehungen finden mindestens einmal jährlich statt, zusätzlich werden anlassbezogenen Überprüfungen vorgenommen. Darüber hinaus wird auch die Qualität der Betreuung und Pflege in den ambulant betreuten Wohnformen insbesondere unter Berücksichtigung durchgeführter Qualitätssicherungsmaßnahmen grundsätzlich einmal im Jahr angemeldet oder unangemeldet bzw. anlassbezogen überprüft. Sind in einer stationären Einrichtung oder einer ambulant betreuten Wohnform Mängel festgestellt worden, erfolgt über die Möglichkeiten zur Abstellung der Mängel eine Beratung; gegebenenfalls kann die Mängelbehebung auch durch verwaltungsrechtliche Maßnahmen durchgesetzt werden (Art. 12 ff, 21 PfleWoqG).
Informationen:
Verzeichnis Heime der Altenhilfe

Verzeichnis der Einrichtungen für Menschen mit Behinderung

Übersetzung Heimaufsicht in Leichter Sprache
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Heimaufsicht - Leichte Sprache, 601 KB |